Brückenteilzeit – das sollten Sie wissen

7. Oktober 2020vonvon

Der Begriff Teilzeit ist wohl inzwischen jedem bekannt – aber was hat es mit dem Begriff „Brückenteilzeit“ auf sich?

Zum 01. Januar 2019 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit in Kraft getreten. Es ermöglicht zeitlich befristete Teilzeitarbeit mit einem Rückkehrrecht in die vorherige Arbeitszeit. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig in Teilzeit arbeiten können, aber nicht unfreiwillig in Teilzeitarbeit bleiben müssen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden und welche Zumutbarkeitsgrenze gibt es für den Arbeitgeber?

Die Brückenteilzeit ist nur auf Antrag des Arbeitnehmers möglich. Dieser muss mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Reduzierung gestellt werden.

Für die Beantragung müssen keine bestimmten Gründe vorliegen (z.B. Kindererziehung, Pflege).

Nach § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben.

Der Anspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt. Bei einer Belegschaft von mehr als 45 Arbeitnehmern gelten, je nach Anzahl der Arbeitnehmer, gestaffelte Zumutbarkeitsgrenzen für den Arbeitgeber (§ 9a Abs. 2 TzBfG). Beispielsweise darf ein Unternehmen mit bis zu 200 Mitarbeitern den Wunsch nach Brückenteilzeit ablehnen, wenn pro 15 Mitarbeitern mehr als eine Person in Brückenteilzeit arbeiten will. Hat das Unternehmen mehr als 200 Mitarbeiter, dann ist die Anzahl der Brückenteilzeitkräfte kein Ablehnungsgrund.

Zudem dürfen keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Ein Grund wäre zum Beispiel, dass unverhältnismäßige Kosten für den Arbeitgeber entstehen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Verlangen seines Arbeitnehmers ablehnen.

Wie lange ist die Brückenteilzeit möglich?

Die Brückenteilzeit muss für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren beantragt und gewährt werden. Der Zeitraum kann allerdings durch einen Tarifvertrag gegebenenfalls geändert werden. Grundsätzlich besteht während der Brückenteilzeit kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder auf vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit.

Nach Ablauf der Brückenteilzeit kehrt der Arbeitnehmer zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Danach kann er eine erneute Verringerung frühestens ein Jahr nach dieser Rückkehr verlangen.

(Deutsche Rentenversicherung)