Wechsel des Durchführungsweges von einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds (Past-Service) und eine Unterstützungskasse (Future-Service); Höhe der aufzulösenden Rückstellung bzw. Verrechnung nach § 4e EStG

1. Oktober 2018vonvon

FG München, Urteil vom 04.10.2017 – 6 K 3285/14

Sachverhalt:

Klägerin war eine GmbH, die ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 2000 eine Versorgungszusage erteilt hatte. In 2010 wurde festgelegt, dass der erdiente Anteil (Past Service) auf einen Pensionsfonds übertragen werden soll. Den sog. Future Service übernahm eine Unterstützungskasse. Die Verpflichtung, im Fall der Invalidität eine Invalidenrente zu leisten, verblieb im Unternehmen. Die Klägerin erhöhte (fiktiv) die Pensionsrückstellung für das Jahr 2010 und löste die gesamte (erhöhte) Rückstellung auf. Weiterhin stellte sie einen Antrag nach § 4e EStG.

Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die fiktive Erhöhung der Rückstellung im Jahr 2010 richtig berechnet sei. Die Auflösung der gesamten Rückstellung habe jedoch nicht berücksichtigt, dass eine Verpflichtung zur Zahlung einer Invalidenrente weiterbestehe und für diese eine entsprechende Rückstellung zu bilden sei. Weiterhin stellte der Prüfer fest, dass bei der Berechnung der nach § 4e EStG auf die Folgejahre zu verteilenden Betriebsausgaben nur der Teil der Pensionsrückstellung berücksichtigt werden dürfe, der auf den Past-Service entfällt. Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers. Dagegen erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht.

Entscheidung:

Das FG München hat festgestellt, dass die Klage begründet ist. Während des laufenden Verfahrens wurde das BMF-Schreiben vom 10.07.2015 veröffentlicht. Hier wurde u.a. dazu Stellung genommen, dass bei der Auflösung von Pensionsrückstellungen auf die am vorangegangen Bilanzstichtag gebildete Pensionsrückstellung abzustellen ist. Dieser Ansicht hat sich das Gericht angeschlossen.

Weiterhin wird im BMF-Schreiben ausgeführt, dass nur der erdiente Teil der Rückstellung bei der Berechnung der auf die dem Bilanzstichtag folgenden 10 Jahre zu verteilenden Betriebsausgaben berücksichtigt werden kann. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Zur Begründung führt das Gericht an, dass der Wortlaut des § 4e EStG nicht einschränkend auszulegen ist, da der volle Abzug der aufgelösten Rückstellung dem Förderzweck des § 4e EStG entspricht. Diese Ansicht ergibt sich bereits aus der Systematik des § 6a EStG, da Pensionsrückstellungen nur für den erdienten Teil der Pension zugelassen werden. Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens im Jahr der Übertragung muss daher den Berechnungen des Gerichtes entsprechend korrigiert werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung wurde die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Das Verfahren ist derzeit anhängig.

Bedeutung für die Praxis:

Der Ausgang des Verfahrens vor dem BFH ist mit Spannung zu erwarten. Bei positivem Ausgang ergeben sich durchaus steuerrechtlich relevante Auswirkungen für die auslagernden Unternehmen.

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