Freibetrag für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

22. April 2020vonvon

Pflichtversicherte Rentner mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) werden seit dem 1.1.2020 entlastet. Der Deutsche Bundestag stimmte dem „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ (GKV-BRG) zu.

Was bedeuten die Änderungen konkret:
Ab Januar 2020 gilt ein monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro.

Erst Renten aus einer bAV, die über der Freibetragsgrenze liegen, werden mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt. Der Freibetrag kommt somit allen bAV-Rentnern zugute. Bis Ende 2019 galt eine Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro, bAV-Renten bis zu dieser Summe blieben beitragsfrei. Wer mehr Rente bekam, musste auf die komplette Summe den jeweiligen Krankenkassenbeitrag zahlen.

Von dem Freibetrag werden auch bAV-Rentner profitieren, die bereits Rentenleistungen beziehen oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt.

Der Freibetrag ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung. Er entspricht 1/20tel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2020: 3.185 Euro).

Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt allerdings weiterhin die Freigrenze.

Nachdem das Gesetz erst kurz vor Jahresende 2019 verabschiedet wurde, konnte die Änderung durch die Krankenkassen und Zahlstellen nicht adhoc umgesetzt werden. Nach Verlautbarungen des zuständigen Ministeriums arbeiten die Betroffenen bereits mit Hochdruck daran, dass die neue Regelung jetzt zügig in ihrer Buchhaltung zur Beitragsberechnung integriert wird. Trotzdem wird es noch einige Wochen dauern bis diese Umstellung erfolgt ist, derzeit ist die Umsetzung für die zweite Jahreshälfte 2020 angepeilt. Das heißt, dass die Entlastung für die Versicherten erst mit einiger Verzögerung auf ihrem Konto sichtbar sein wird. Die zu viel gezahlten Beiträge werden den Versicherten entweder rückwirkend voll erstattet oder mit den Beitragszahlungen zukünftiger Monate verrechnet. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.

Fazit für die Praxis:
Erfolgt die Auszahlung einer bAV-Rente im Rahmen einer Liquidationsversicherung oder aus einer Versorgung über den Durchführungsweg Unterstützungskasse direkt an den versorgungsberechtigten Rentner kann der Freibetrag durch den Versorgungsträger nicht berücksichtigt werden, da nicht sichergestellt werden kann, dass der Versorgungsberechtigte mehrere Versorgungsbezüge erhält. Die korrekte Abrechnung kann nur durch die zuständige Krankenkasse erfolgen, da dort alle bAV-Rentenleistungen zusammenlaufen und die Gesamthöhe ermittelbar ist.

(GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz vom 21.12.2019)