Jubiläumsrückstellungen – BMF veröffentlicht neue Pauschalwerte

10. März 2020vonvon

Für Jubiläumsverpflichtungen dürfen steuerliche Rückstellungen gebildet werden. Diese können nach dem Teilwertverfahren oder nach dem sogenannten Pauschalwertverfahren bewertet werden.

Die Pauschalwerte wurden nun auf Basis der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ neu ermittelt und in einem BMF-Schreiben veröffentlicht.

Bewertet ein Arbeitgeber die Jubiläumsverpflichtungen nach dem Pauschalwertverfahren, so sind die neuen Pauschalwerte spätestens am Ende des Wirtschaftsjahrs anzuwenden, das nach dem 29. Juni 2020 endet. Eine frühere Anwendung ist möglich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 20. Juli 2018 enden, wenn in diesen Wirtschaftsjahren auch bei anderen versicherungsmathematische Posten, wie zum Beispiel Pensionsverpflichtungen, der Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ erfolgt ist.

Die Rückstellung erhöht sich durch die neuen Werte meist deutlich:

Beispielsweise ist für eine Jubiläumsleistung von 1000 Euro zum 15-Jährigen Dienstjubiläum nach dem Pauschalwertverfahren nun nach 10 abgeleisteten Dienstjahren eine Rückstellung von 475 Euro möglich, bisher waren dies 384 Euro.

(BMF-Schreiben vom 27. Februar 2020 – IV C 6 – S 2137/19/10002:001)

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