Gute Nachrichten für die bAV und alle Arbeitnehmer (II): Der neue Freibetrag in der Praxis

16. Januar 2020vonvon

Zum 1. Januar 2020 gilt der neue Freibetrag beim Krankenkassenbeitrag für gesetzlich pflichtversicherte Betriebsrentner. Die Umsetzung in der Praxis wird jedoch noch einige Zeit dauern.

Der Freibetrag im Jahr 2020 beläuft sich auf monatlich 159,25 Euro. Krankenkassenbeiträge werden nur auf übersteigende Anteile der Betriebsrente fällig.

Der Freibetrag verändert sich jährlich in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Lohnentwicklung.

Bei Bezug von mehreren Betriebsrenten wird insgesamt nur ein Freibetrag berücksichtigt.

Die Umsetzung bei den Zahlstellen für die Betriebsrenten erfolgt schrittweise, und wird wohl erst in 2021 abgeschlossen sein. Die Zahlstellen müssen die technischen Voraussetzungen schaffen und auch das Meldeverfahren zwischen Zahlstellen und Krankenkassen muss angepasst werden.

Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) teilt dazu mit: „Die technischen Anpassungen dafür werden vermutlich erst im zweiten Halbjahr 2020 abgeschlossen sein. Sobald das neue Verfahren eingesetzt werden kann, voraussichtlich Anfang 2021, erhalten alle Betriebsrentnerinnen und -rentner von ihren Zahlstellen unaufgefordert die zwischenzeitlich zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung nachträglich erstattet. […] Mit einem automatisierten Verfahren wird dabei sichergestellt, dass keine Beziehende bzw. kein Beziehender einer Betriebsrente einen Antrag stellen muss, um eine Erstattung zu erhalten.“

Weitere Informationen und Berechnungsbeispiele gibt es unter https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp

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