Abfindungsklausel und Eindeutigkeitsgebot

11. Dezember 2019vonvon

BFH Urteil vom 23.07.2019 (XI-R-48/17) sowie Beschluss vom 10.07.2019 (XI-R-47/17)

Sachverhalt:

Beiden Sachverhalten lag jeweils eine Versorgungszusage auf betriebliche Altersversorgung zugrunde, die eine Kapitalabfindungsklausel enthielt.

In einem Fall war zwar der Rechnungszins, nicht aber die der Berechnung zugrundeliegende Sterbetafel ausdrücklich genannt, im zweiten Fall wurde lediglich auf die „im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechnungsgrundlagen für die betrieblichen Pensionsverpflichtungen“ verwiesen.

In beiden Fällen versagte die Finanzverwaltung die steuerrechtliche Anerkennung der Pensionsrückstellungen, das angerufene Finanzgericht gab den klagenden Unternehmen recht. Die Finanzverwaltung legte jeweils Revision ein.

Entscheidung:

Der BFH stellt in beiden Fällen klar, dass zu prüfen ist, ob die Abfindungsklauseln dahin ausgelegt werden können, dass ausreichend sicher bestimmt ist, welche Sterbetafeln und welcher Abzinsungssatz für die Berechnung der Kapitalabfindung anzuwenden ist. Dies ergebe sich aus dem Schriftformerfordernis bzw. dem Gebot der Eindeutigkeit.

So stellte das Gericht im Urteil vom, 10.07.2019 fest, dass für den Fall, in dem lediglich die Sterbetafel nicht ausdrücklich genannt wird, die Pensionsrückstellungen steuerrechtlich anzuerkennen sind, da in diesem Fall das Schriftformerfordernis erfüllt ist.

Im Urteil vom 23.07.2019 (XI-R-48/17) versagt der BFH allerdings die steuerrechtliche Anerkennung mit der Begründung, dass es sich um einen schädlichen Vorbehalt (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG) handele. Der Wortlaut der Klausel in der Versorgungszusage lässt sich nach Ansicht des BFH gerade nicht eindeutig auslegen und verstößt somit gegen das Eindeutigkeitsgebot gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG.

Fazit für die Praxis:

Zum wiederholten Mal hat der BFH Urteile zur An- bzw. Aberkennung von Pensionsrückstellung gesprochen, die elementare Auswirkungen auf die Steuerpflicht von Unternehmen haben. Im Hinblick darauf empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung der Versorgungszusagen.

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