Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Nebeneinander von Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung

25. September 2019vonvon

FG Münster, Urteil vom 25.07.2019 – 10 K 1583/19

Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH, erteilte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (geb. 1942) in 1994 eine Versorgungszusage. Der Bezug einer Altersleistung war an das Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers nach Vollendung des 68. Lebensjahres gekoppelt. Der Geschäftsführervertrag wurde im Jahr 2010 gekündigt und der Gesellschafter-Geschäftsführer als Geschäftsführer abberufen.

Im Jahr 2011 erfolgte die erneute Bestellung des ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers als Geschäftsführer. Dafür erhielt der Geschäftsführer ein Gehalt von weniger als 10% seiner früheren Vergütung sowie die laufenden Leistungen aus der Versorgungszusage.

Aufgrund einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Bescheide über die Körperschaftsteuer für die Jahre 2012 bis 2014, da es die geleisteten Zahlungen aus der Versorgungszusage als verdeckte Gewinnausschüttung ansah.

Dagegen klagte die GmbH mit der Begründung, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, da die erneute Bestellung aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgte.

Entscheidung:
Das Finanzgericht teilt die Auffassung der GmbH. Nach Ansicht des Gerichts ist in diesem konkreten Einzelfall der Fremdvergleich als gewahrt anzusehen und aus diesem Grund kann die gleichzeitige Zahlung von Gehalt und Altersleistung aus der Versorgungszusage als betrieblich veranlasst angesehen werden. Die notwendigen Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen somit nicht vor. Das Gericht begründet dies unter anderem damit, dass im Unterschied zu den bisher vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen hier das Anstellungsverhältnis beendet war und die Altersleistungen bezahlt wurden. Zu diesem Zeitpunkt war weder geplant noch absehbar, dass eine Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgen würde.

Die zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof (I R 41/19) anhängig.

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