Die Regelaltersrente – eine Rente für fast alle Versicherten

25. September 2019vonvon

Deutsche Rentenversicherung

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie erstens die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und zweitens die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Zu 1.:
Für die Wartezeit von fünf Jahren gelten in der Regel alle Beitragszeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder aus einem Rentensplitting. Beitragszeiten sind Zeiten, für die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden oder als gezahlt gelten. Das können Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge sein. Auch Kindererziehungszeiten gelten als Pflichtbeiträge. Zu beachten ist, dass diese vom Versicherten selbst beantragt werden müssen, damit die Zeiten zur Rente zählen.

Beispiel:
Der Versicherte war als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig und hat sich schon vor vielen Jahren aus der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Es kann sein, dass auch er Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Beispielsweise dann, wenn er eine dreijährige Berufsausbildung absolviert und im Anschluss daran noch zwei Jahre in seinem Lehrberuf gearbeitet hat. In diesem Fall hätte der Berechtigte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Altersrente erfüllt, auch wenn danach nie wieder Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden.

Zu 2.:
Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht hat. Für Versicherte, die vor 1947 geboren sind, lag diese bei Alter 65. Für 1947 bis 1963 Geborene wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben. Ab dem Geburtsjahr 1964 oder später liegt die Grenze bei 67.

Hinweise:

Die Regelaltersrente kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.
Die Regelaltersrente muss beantragt werden und wird nicht automatisch gezahlt.
Es gibt keine Hinzuverdienstgrenzen – sie können unbegrenzt hinzuverdienen.
Sollte der Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht haben, möchte aber noch keine Rente beantragen, erhöht sich der Rentenanspruch – auch ohne weitere Beitragszahlung. Für jeden Kalendermonat, den die Rente nach Erreichen der Altersgrenze nicht in Anspruch genommen wird, gibt es einen Zuschlag von 0,5 Prozent – das sind pro Jahr 6 Prozent. Sollte der Versicherte trotz Regelaltersrentenbezug weiterarbeiten und weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung zahlen wollen, dann erhöht sich die Rente entsprechen einmal im Jahr.

Fazit:
Auch wenn jemand schon lange nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, lohnt es sich in jedem Fall einen Blick in den Versicherungsverlauf zu werfen – je früher desto besser.