was bei vermögenswirksamen Leistungen zu beachten ist…
Der bAV-Förderbetrag für Geringverdiener wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt. Zahlreiche Voraussetzungen sind nach § 100 EStG zu erfüllen, um als Arbeitgeber die steuerliche Förderung für Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds zu erhalten. Im umfangreichen BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 zur „Steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung“ finden sich mehr als zehn Seiten Erläuterungen dazu.
Weitere Details beschreibt nun das BMF-Schreiben vom 8. August 2019:
Gefördert nach § 100 EStG werden nur „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte“ Arbeitgeberbeiträge. Das BMF-Schreiben führt aus, welche Beiträge jedenfalls nicht förderfähig nach § 100 EStG sind:
- Vermögenswirksame Leistungen und gegebenenfalls Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers, die für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden
- Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers abhängen
(Diese Beiträge sind jedoch gegebenenfalls, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, steuerfrei nach § 3 Nummer 63 EStG.)
Fazit: Arbeitgeber, die den bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG nutzen wollen, haben viele Voraussetzungen exakt einzuhalten. Für Arbeitgeberbeiträge, die in Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen stehen, ist das BMF-Schreiben vom 8. August 2019 zu beachten.