Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss ab 01. Januar 2019

25. März 2019vonvon

Deutsche Rentenversicherung, summa summarum

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurden unter anderem im Arbeits- und Steuerrecht neue Regelungen zum Ausbau der betrieblichen Altersversorgung getroffen. Ein wichtiger Bestandteil ist die Einführung der Arbeitgeberzuschusspflicht bei Entgeltumwandlung.

Was heißt das?
Werden Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung gezahlt, muss der Arbeitgeber zusätzlich 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgelts als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen. Eine Arbeitgeberzuschusspflicht für die Durchführungswege Unterstützungskasse und Direktzusage besteht demnach nicht.

Der Zuschuss wird allerdings nur dann fällig, wenn und soweit sich der Arbeitgeber durch die Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Diese Vorgehensweise gilt für alle nach dem 31. Dezember 2018 geschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen – sofern keine andere tarifliche Regelung vorliegt.

Für bereits bestehende Zusagen (vor dem 01. Januar 2019) trifft den Arbeitgeber die Zuschusspflicht erst zum 01. Januar 2022.

Hinweis:
Unternehmen sollten dahingehend eine eindeutige Regelung in der Versorgungsordnung festlegen – hierbei kann die MAGNUS GmbH gerne unterstützen!

Wie hoch ist der Mindestzuschuss?
Der Arbeitgeber kann den Zuschuss von 15 Prozent des Umwandlungsbetrages auf den Beitrag begrenzen, den er durch die beitragsfreie Umwandlung von beitragspflichtigen Arbeitsentgelt an Sozialversicherungsbeiträgen spart.

Hinweis:
Eine höhere Bezuschussung der Entgeltumwandlung durch den Arbeitgeber kann die Mitarbeiterbindung bzw. Mitarbeitermotivation erhöhen!

Wie erfolgt die Erhöhung in der Praxis?
Folgende Fragen können unter anderem auftreten:

Erhöhung Altvertrag möglich?
Erhöhung durch einen Neuvertrag?
Erhöhung nur gegen Gesundheitsfragen?
Wir empfehlen Ihnen, sich hierfür mit dem jeweiligen Versorgungsträger in Verbindung zu setzen und zu klären, in welcher Form die Erhöhung tatsächlich durchgeführt werden kann.