Steuerpflicht von außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Versicherung auf den Erlebens- und Todesfall

25. März 2019vonvon

Urteil FG Rheinland-Pfalz vom 16.03.2018 3 K 2049/16

Sachverhalt:
Der Kläger war bei der A AG als Arbeitnehmer angestellt. Die A AG erteilte diesem eine arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung. Den vom Arbeitnehmer angesparten Anteil zahlte die A AG in eine Lebensversicherung mit einer Aufschubzeit von 28 Jahren ein, bei der der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführt wurde. Weitere Beiträge wurden bis zum Ablauf nicht eingezahlt. Zum Ablauf der Versicherung zahlte die Versicherung die Ablaufleistung an den Kläger bzw. einen Pfandgläubiger aus.

Das Finanzamt setzte für die ausgezahlten außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen eine entsprechende Einkommensteuer fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch mit der Begründung ein, dass es sich bei der Leistung um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handle. Dieser wurde von der Finanzverwaltung als unbegründet zurückgewiesen, da § 20 Abs. 1Nr. 6 EStG a.F. anzuwenden sei. Eine Kapitalversicherung gegen Einmalbeitrag sei nicht begünstigt. Daraufhin wurde vom Kläger Klage beim FG Rheinland-Pfalz eingereicht.

Entscheidung:
Das Finanzgericht hat sich der Ansicht der Finanzverwaltung angeschlossen. Nach Ansicht des Gerichts sind die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen zu Recht der Einkommensteuer unterworfen worden. Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung werden grundsätzlich nach § 22 Nr. 5 EStG besteuert. Nach Ansicht des Gerichts ist im vorliegenden Fall allerdings nicht der § 22 Nr. 5 EStG auf den Versicherungsvertrag anwendbar, da der Vertrag nicht während dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, sondern aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde. Somit ist die Leistung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu besteuern.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision (VIII R 41/18) eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die abgeschlossene Versicherung ebenfalls nicht als Vertrag der betrieblichen Altersversorgung einstuft.

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