Steuerliche Rückstellungen für Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen

10. Dezember 2018vonvon

BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018, IV C 6 – S 2175/07/10002

Durch das BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018 ändern sich die Vorschriften für die Rück­stellungsbildung für Nachteilsausgleichszahlun­gen bei Altersteilzeit.

Beim sogenannten „Nachteilsausgleich“ verpflich­tet sich der Arbeitgeber, in der Freistellungsphase oder nach dem Ende der Altersteilzeit einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag an den Arbeitneh­mer zu zahlen, zum Beispiel als Ausgleich für die Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch vorgezogenen Renten­bezug. Bisher durfte hierfür eine steuerliche Rückstellung in Höhe des versicherungsmathema­tischen Barwerts ratierlich während der Beschäf­tigungsphase angesammelt werden. Diese Rück­stellungsbildung ist nunmehr nur noch zulässig, wenn die Zahlung des Ausgleichsbetrags nicht vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhän­gig ist. Auch wenn dieses Ereignis zum Bilanz­stichtag wahrscheinlich ist, wie zum Beispiel die Minderung der gesetzlichen Rente durch Ab­schläge, ist keine Rückstellungsbildung mehr erlaubt.

Die Neuregelung ist erstmals bei Altersteil­zeitverhältnissen anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt beginnen. Die auf Basis der bisher gültigen Regelungen passivierten Rück­stellungen gemäß dem BMF-Schreiben vom 28 März 2007 können planmäßig bis zur Aus­zahlung oder dem Wegfall des Nachteilsausgleichs weitergeführt werden.

Arbeitgeber sollten in künftigen Altersteilzeitverträgen die Voraussetzungen für einen Nach­teilsausgleich hinsichtlich der steuerlichen Auswir­kungen überprüfen.