Die Erziehungsrente – wer kennt sie?

26. März 2018vonvon

Was ist Erziehungsrente?

Den meisten Geschiedenen ist nicht bekannt, dass sie, wenn sie ein Kind erziehen und ihr geschiedener Ehepartner stirbt, grundsätzlich einen Anspruch auf Rentenleistung haben. Gleiches gilt auch für Paare, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde.

Die sogenannte Erziehungsrente (§47 SGB VI) dient quasi als Unterhaltsersatz. Sie soll dafür sorgen, dass man sich verstärkt der Erziehung der Kinder widmen kann.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Im Gegensatz zu einer Witwen-/Witwerrente ist die Erziehungsrente eine Rente aus der eigenen Versicherung. D.h. sie wird nicht aus der Versicherung des geschiedenen Ehepartners abgeleitet. Daher muss der Rentenantragsteller selbst die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bis zum Tod des geschiedenen Ehepartners erfüllt haben. Zudem muss die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden sein.

Sofern der geschiedene Ehepartner verstorben und der Anspruchsberechtigte

unverheiratet geblieben ist
keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist
und

ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners erzieht (auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister), das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehepartners unabhängig vom Alter des Kindes.
Neben einer Erziehungsrente ist selbstverständlich auch die Zahlung von Waisenrente möglich.

Wie hoch ist die Erziehungsrente?

Die Erziehungsrente wird in Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt und soll zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Abschlag die Rente vermindert, wenn sie vor dem 63. Geburtstag ausgezahlt wird. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das eigene Einkommen angerechnet wird. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten, wird nur die höchste Rente gezahlt.

Wann beginnt bzw. endet die Rentenleistung?

Die Rentenleistung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, zu dessen Beginn alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten gestellt wurde (bei späterer Antragstellung wird die Rente vom Antragsmonat an gezahlt).

Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen (zum Beispiel bei Heirat) spätestens jedoch, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Bei einer erneuten Heirat/eingetragene Lebenspartnerschaft während des Bezugs der Erziehungsrente besteht keinen Anspruch auf eine Rentenabfindung.