Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz – Aktuelle Entwicklung und Ausblick zum 31.12.2017

23. November 2017vonvon

Der Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz sinkt weiterhin kontinuierlich ab. Gemäß § 253 Abs. 2 HGB in der derzeit gültigen Fassung ist als Rechnungszins der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre entsprechend der Restlauf­zeit der Pensionsverpflichtungen anzusetzen (siehe auch unsere Ausführungen im Newsletter 1/2016). Die meisten Unternehmen verwenden dabei den Zinssatz für eine pauschale Restlauf­zeit von 15 Jahren; die Zinssätze werden monat­lich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben. Da das Zinsniveau anhaltend niedrig ist, wird sich das Absinken des Rechnungszinses aufgrund der Durchschnittsbildung auch über 2017 hinaus wohl weiter fortsetzen.

Für die pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren ist folgender Verlauf zu berücksichtigen, wobei der Zinssatz mit 7-Jahres-Durchschnitt für die Be­rechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 253 Abs. 6 HGB ausgewiesen ist:

Berechnungs-Stichtag Zinssatz
(10-Jahres-Durchschnitt)

Zinssatz
(7-Jahres-Durchschnitt)

31.12.2015 4,31% 3,89%
31.12.2016 4,01% 3,24%
31.03.2017 3,94% 3,12%
30.06.2017 3,86% 3,00%
31.07.2017 3,83% 2,97%
31.08.2017 3,80% 2,94%
… … …
31.12.2017*) 3,7%*) 2,8%*)
*) Prognose bei Annahme eines für die Zukunft gleichbleibenden Zinsniveaus
Fazit:

Für das Kalenderjahr 2017 ist aufgrund des herr­schenden Zinsniveaus und der daraus resultie­renden Rechnungszinsabsenkung von deutlich steigenden handelsrechtlichen Pensionsrück­stellungen auszugehen. Der Entlastungseffekt aus der Gesetzesänderung im März 2016 ist be­reits zur Jahresmitte 2017 wieder verbraucht.

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