Erdienungsdauer bei Unterstützungskassen

14. April 2017vonvon

BFH Urteil vom 20.07.2016 – I R 33/15
Tatbestand:

Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäfts­führer wurde 1996 eine Pensionszusage erteilt. Im November 2008 wurde zwischen der Gesell­schaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart, dass der Past-Service im Durch­führungsweg „Pensionszusage“ verbleibt und der Future-Service auf den Durchführungsweg „Un­terstützungskasse“ ausgelagert wird. Im Rahmen des Durchführungswegswechsels wurde die ur­sprüngliche Rentenzusage auf eine Kapitalzusage umgestellt. Durch den Wechsel des Durch­führungsweges kam es zu einer Erhöhung des Future-Service. Das Finanzamt wertete aufgrund dessen einen Teilbetrag der an die Unter­stützungskasse geleisteten Zuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung, da die Erhöhung nicht mehr erdienbar war. Das Unternehmen erhob dagegen Einspruch und Klage.

Das Finanzgericht hat dem Finanzamt Recht gegeben und die gesamten an die Unterstüt­zungskasse gezahlten Zuwendungen als ver­deckte Gewinnausschüttung bewertet. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzgerichtshof hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidung:

Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind nach Ansicht des BFH im vorliegenden Fall nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst. Dies hat zur Folge, dass die Zuwendungen in voller Höhe nicht als Betriebs­ausgaben für das Unternehmen abziehbar sind.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die Änderung der bestehenden Versor­gungszusage keine Änderung, sondern eine Neu­zusage war. Wörtlich führt der BFH dazu aus:

„Da mit Wechsel des Durchführungsweges der Arbeitnehmer einen neuen Vertragspartner er­hielt und bzgl. des noch zu erdienenden Teils den Direktanspruch gegen das Unternehmen verlor (Statuswechsel)…“

Da zwischen dieser unterstellten Neuzusage und dem vorgesehenen Ruhestand des Versorgungs­berechtigten kein Zeitraum von 10 Jahren mehr lag (Erdienbarkeit), wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt.

Bedeutung für die Praxis:

Durchführungswegswechsel beim beherrschen­den Gesellschafter-Geschäftsführer werden durch dieses Urteil weiter erschwert. Bei einer Ablö­sung des Future Service aus einer Pensions­zusage durch eine Unterstützungskasse ist nunmehr darauf zu achten, dass es entweder zu keinerlei Verbesserung der Zusage kommt (auch nicht durch Tarifmerkmale wie z.B. eine Beitrag­rückerstattung bei Tod) oder noch ein Erdienens­zeitraum von 10 Jahren gegeben ist.

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