Die Flexirente

14. April 2017vonvon

Das Flexirentengesetz hat am 25. November 2016 den Bundesrat passiert. Ziel des Gesetzes ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zukünftig flexibler zu gestalten. Gleichzeitig soll die Attraktivität für ein Weiter­arbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus erhöht werden.

Wie verändern sich die Hinzuverdienst­grenzen?

Mit der Flexirente sollen Möglichkeiten geschaf­fen werden, um selbst zu bestimmen:

wann die eigene Rente in Anspruch genom­men werden soll
wieviel man noch arbeiten möchte
wieviel man noch unschädlich hinzuverdie­nen kann
Bisher konnten monatlich 450 Euro zu der vorge­zogenen Altersente hinzuverdient werden, ohne dass sich die Rentenhöhe verändert hat. Zweimal im Jahr durfte diese Grenze bis zum doppelten Betrag (900 Euro) überschritten werden.

Bei jedem, der mehr verdient hat, wurde die Rente je nach Höhe des Hinzuverdienstes auf:

zwei Drittel
die Hälfte
ein Drittel
oder auf Null gesetzt.
Ab 1. Juli 2017 können Rentner mit einer vor­gezogenen Altersrente dann jährlich insgesamt 6.300 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen (14 x 450 Euro). Diese Regelung gilt sowohl für die neuen als auch die alten Bundesländer einheit­lich.

Wird der Betrag von 6.300 Euro überschritten, dann wird der darüberhinausgehende Verdienst zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Aller­dings wird es für den Hinzuverdienst eine Obergrenze geben. Ist die Summe aus der gekürzten Rente und dem Hinzuverdienst höher als das bisherige Einkommen, dann wird der darüberliegende Hinzuverdienst zu 100 Prozent auf die verbleibende Rente angerechnet. Dabei wird das höchste Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre berücksichtigt.

Was bleibt unverändert?

Haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht, können Sie – wie bisher auch – in unbegrenzter Höhe hin­zuverdienen. Die Regelaltersgrenze ist der Zeit­punkt, ab dem Sie Ihre Regelaltersrente in An­spruch nehmen können (vorausgesetzt, dass alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind).

Ab dem Folgemonat der Regelaltersgrenze hat der Hinzuverdienst grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf ihre Rentenhöhe.

Worauf sollten Sie besonders achten?

Sofern Sie neben Ihrer gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente beziehen, sollten Sie sich unbedingt beim Träger Ihrer betrieblichen Alters­versorgung erkundigen, ob der Teilrentenbezug Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Rente aus der betrieblichen Altersversorgung hat. Je nach Satzung des Versorgungsträgers kann das Über­schreiten der Hinzuverdienstgrenzen und des damit ggf. verbundenen Teilrentenbezugs zu einer Kürzung oder sogar zum Ruhen der Betriebsrente führen.

Können Beiträge die eigene Rente er­höhen?

Sofern Sie bisher eine vorgezogene Altersrente in voller Höhe erhalten und zusätzlich noch gear­beitet haben, waren Sie in Ihrer ausgeübten Beschäftigung versicherungsfrei. Beiträge zur Rentenversicherung wurden nicht mehr bezahlt.

Künftig besteht für eine solche Beschäftigung auch eine Rentenversicherungspflicht. Durch die eingezahlten Beiträge erhöht sich dann der Rentenanspruch.

Alternativ zum Hinzuverdienst kann seit 2017 die Rente auch bis zur Regelaltersgrenze durch freiwillige Beiträge erhöht werden.

Ist arbeiten neben der Regelaltersrente noch möglich?

Falls Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben Ihrer Rente noch gearbeitet haben, mussten Sie selbst bisher keine Rentenversiche­rungsbeiträge mehr zahlen. Lediglich der Arbeit­geber hat seinen Beitrag an die Rentenver­sicherung abgeführt. Allerdings hatte das keine Auswirkung mehr auf die Rente.

Seit 1. Januar 2017 können Sie sich nun selbst entscheiden, ob Sie ab Erreichen der Alters­grenze versicherungsfrei bleiben möchten oder Ihrem Arbeitgeber gegenüber erklären, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten möchten und dafür auch weiter eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchten. Einmal im Jahr erhöht sich dann Ihre Rente durch die von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gezahlten Beiträge.

Welchen Vorteil bringt es, die Rente später in Anspruch zu nehmen?

Wenn Sie Ihre Regelaltersrente erst später in Anspruch nehmen, dann erhalten Sie einen Rentenzuschlag von monatlich 0,5 Prozent (unabhängig davon, ob Sie arbeiten oder nicht). Bei einem Aufschub von beispielsweise 12 Monaten, würde sich die Rente um 6 Prozent erhöhen (0,5 x 12). Sofern Sie noch weiter arbeiten, würde sich zudem auch die Renten­höhe durch eine laufende Beitragszahlung erhöhen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen nicht mehr gezahlt werden.

Können Rentenabschläge ausgeglichen werden?

Wenn Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenzen bereits eine Altersrente in Anspruch nehmen, müssen Sie monatlich mit einem Abschlag von 0,3 Prozent rechnen. Bisher konnte man diese Abschläge mit einer Sonderzahlung ganz oder teilweise ausgleichen. Einzahlen durfte man jedoch erst ab dem 55. Lebensjahr. Zum 1. Juli 2017 können diese Sonderzahlungen bereits ab dem 50. Lebensjahr geleistet werden.