Entgeltumwandlung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist keine verdeckte Gewinnausschüttung

21. Dezember 2016vonvon

FG Thüringen 25.06.2015-1k 136/15
Das Finanzgericht hat entschieden, dass es sich bei Beiträgen für eine Altersversorge, die nur auf Entgeltumwandlung beruhen, nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln könne, da es schon an der Voraussetzung der Vermö­gensminderung fehle.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin (eine GmbH) seinem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (bGGF) eine Pensionszusage erteilt. Zunächst sollte er mit Ablauf des 65. Lebensjahres 60% des letzten Grundgehaltes erhalten. Im Alter von 58 Jahren war seine Pensionszusage und der Dienstvertrag umge­staltet worden. Der bisher erdiente Teil der Pensionszusage wurde festgeschrieben und gleichzeitig sollte die Rente durch eine wert­gleiche Kapitalleistung in Höhe des Barwertes ersetzt werden.

Die noch nicht erdienten Anteile der Altersrente wurden auf eine rückgedeckte Unterstützungs­kasse überführt. Zudem wurde eine Verein­barung getroffen, dass der bGGF die Beiträge an die Unterstützungskasse aus seinem bisher zuge­sagten Grundgehalt zahle.

Das Finanzamt stellte bei einer Betriebsprüfung fest, dass es sich dabei um eine verdeckte Gewinnausschüttung handele, da zum Zeitpunkt der Zusage nur noch acht Jahre bis zum Versorgungsbezuges des bGGF zu erdienen waren. Das Finanzamt ging davon aus, dass auch in diesem Fall zehn Jahre zu Grunde zu legen sind. Es sei unerheblich, dass die Beiträge aus einer Entgeltumwandlung bestünden.

Die GmbH legte zunächst Widerspruch ein und klagte dann vor dem Finanzgericht.

Das Gericht prüfte erst gar nicht den Zeitraum der Erdienbarkeit, sondern sah schon keine Vermögensverminderung in der Entgeltumwand­lung.

Das Gericht vertritt die Meinung, dadurch, dass die Zahlungen des bGGF nur aus den ihm zu­stehenden Gehaltsansprüchen bestünden, seien sie wirtschaftlich auch nur ihm zu zuordnen und eben nicht der Klägerin. Für die GmbH komme es aus diesem Grund zu keiner Vermögensminde­rung und folglich sei der Erdienbarkeitszeitraum unerheblich.

Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelas­sen, somit bleibt abzuwarten, wie der Bundes­finanzhof (BFH) entscheidet. Diese Entscheidung kann mit großer Spannung erwartet werden, denn schließt sich der BFH nicht dem Finanz­gericht an, dann wird diese Entscheidung großen Einfluss auf die Bestimmung der Probe- und Wartezeit haben.

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