Änderung des HGB zur Bilanzierung von Direktzusagen

12. April 2016vonvon

Vor dem Hintergrund des spürbar gesunkenen Rechnungszinses gem. § 253 HGB und den in der Folge entsprechend hohen Zuführungen zu den Erfüllungsbeträgen in der Handelsbilanz, ist am 17. März 2016 eine Gesetzesänderung zur Ermittlung des maßgeblichen Zinssatzes für die handelsbilanzielle Rückstellung in Kraft getreten.

Der Durchschnittszeitraum zur Berechnung des Rechnungszinssatzes für die Handelsbilanz wurde von bisher sieben auf zehn Jahre verlängert. Dies hat zur Folge, dass der neue Rechnungszinssatz aktuell gegenüber dem bisherigen Zinssatz an­steigt und die Rückstellung in der Handelsbilanz geringer ausfällt.

Für die pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren sind in nachfolgender Tabelle die Rechnungszinssätze mit den unterschiedlichen Durchschnittszeit­räumen aufgeführt:

Berechnungs-stichtag Zinssatz
7-Jahres-Durchschnitt

Zinssatz
10-Jahres-Durchschnitt

31.12.2015 3,89% p. a. 4,31% p.a.
31.01.2016 3,83% p.a. 4,29% p.a.
29.02.2016 3,76% p.a. 4,27% p.a.
31.03.2016 3,70% p.a. 4,24% p.a.
Unterschiedsbetrag

Gemäß § 253 Abs. 6 HGB in der ab 17. März 2016 geltenden Fassung ist der Unterschieds­betrag zwischen dem Ansatz mit zehnjähriger Durchschnittsbildung und dem Ansatz mit siebenjähriger Durchschnittsbildung in jedem Ge­schäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Aus­schüttung verbleibenden frei verfügbaren Rück­lagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und ab­züglich eines Verlustvortrags mindestens diesem Unterschiedsbetrag entsprechen. Der Unter­schiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Übergangsvorschriften zu den neuen Regelungen im Handelsgesetzbuch

Gemäß Artikel 75 Abs. 6 und 7 EGHGB in der ab 17. März 2016 geltenden Fassung ist die Neu­regelung von § 253 HGB erstmals auf Jahres­abschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 enden, sind die bisherigen Regelungen des § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gel­tenden Fassung weiter anzuwenden (Ansatz mit siebenjähriger Durchschnittsbildung). Unterneh­men dürfen für einen Jahresabschluss, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 1. Januar 2016 endet, auch die Neuregelung des § 253 Abs. 2 HGB anwenden. In diesem Fall gilt § 253 Abs. 6 zum Unterschiedsbetrag ent­sprechend.

Hinweis für die Praxis:

Firmen mit Bilanzstichtag 31.12.2015 können vom Wahlrecht zu den neuen handelsrechtlichen Vorschriften Gebrauch machen.

Die Gesetzesänderung kann wohl nur kurzfristig zu einer Entlastung für die Handelsbilanz führen. Schon zum Bilanzstichtag 31.12.2017 wird für den 10-Jahres-Durchschnitt ein Zinssatz ge­schätzt, der unter dem 7-Jahres-Durchschnitts-Zinssatz von 3,89% p. a. zum 31.12.2015 liegt.

Bei anhaltend niedrigen Zinsen bleibt die grund­sätzlich bestehende Problematik hoher Pensions­rückstellungen in der Handelsbilanz bestehen.

Zudem entsteht durch die künftige Doppelbe­rechnung der handelsbilanziellen Rückstellung zur Ermittlung des Unterschiedsbetrags weiterer Aufwand für die Firmen.

Die Neuregelungen des HGB gelten für Pensions­verpflichtungen, für die Bewertung von Verpflich­tungen aus Altersteilzeit und Dienstjubiläen bleibt es bei dem bisherigen 7-Jahres-Durch­schnitt für den Rechnungszins.