Tritt ein Steuerpflichtiger einen Teil seines Anspruchs aus einer betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an seine geschiedene, nicht unbeschränkt steuerpflichtige Ehefrau ab, hat er die Versorgungsleistungen dennoch in voller Höhe zu versteuern. Ein Abzug der aufgrund der Abtretung unmittelbar an die geschiedene Ehefrau geleisteten Zahlungen als nega-tiver Arbeitslohn, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kommt nicht in Betracht.

12. Dezember 2015vonvon

FG Hamburg Urteil vom 05.06.2015 – 6 K 32/15
Tatbestand:

Dem verheirateten Versorgungsberechtigten (Kläger) war eine betriebliche Altersversorgung über eine Versicherung X zugesagt worden. Die Ehe wurde im Jahr 2005 geschieden.

Die Ehefrau lebte im Streitzeitraum in Südafrika.

Mit Beschluss über den Versorgungsausgleich wurden vom Kläger in der gesetzlichen Renten­versicherung erdiente Anwartschaften auf die ge­schiedene Ehefrau übertragen. Die Parteien einigten sich unter Zugrundelegung einer vom Gericht erstellten Berechnung zum Versorgungs­ausgleich, nach der die Versicherung X eine Realteilung nicht zuließ, über den schuldrecht­lichen Versorgungsausgleich dahingehend, dass der Kläger insgesamt Ansprüche aus der Be­triebsrente der Versicherung X in einer bestimm­ten Höhe an seine geschiedene Ehefrau abtrat. Die Versicherung X behielt ab dem Versor­gungsbeginn (in 2010) den vereinbarten Betrag von der Netto-Altersrente des Klägers ein und überwies diesen direkt an die geschiedene Ehefrau.

Im Einkommensbescheid 2010 berücksichtigte das Finanzamt die Einnahmen aus der Betriebs­rente in voller Höhe, somit auch den an die geschiedene Ehefrau abgetretenen und ausge­zahlten Betrag, als Einkünfte aus nichtselbstän­diger Arbeit. Ein Sonderausgabenabzug in Höhe der Zahlungen der Versicherung X an die ge­schiedene Ehefrau wurde unter Hinweis auf die beschränkte Einkommensteuerpflicht der Empfängerin verneint.

Einsprüche gegen die Einkommensbescheide lehnte das Finanzamt als unbegründet ab. Der abgetretene Teil der Versorgungsansprüche sind dem Kläger zuzurechnen, da insoweit lediglich eine Einkommensverwendung vorliegt.

Entscheidung:

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Versorgungszahlungen, auch die an sei­ne geschiedene Ehefrau, dem Versorgungsbe­rechtigten in voller Höhe zuzurechnen sind. Die Abtretung der Ansprüche und die unmittelbare Überweisung an die Abtretungsempfängerin ändern an diesem Ergebnis nichts.

Ein Sonderausgabenabzug sowie ein Abzug als außergewöhnliche Belastung lehnt das FG ab, da die Empfängerin ihren Wohnsitz oder gewöhn­lichen Aufenthalt nicht im Inland hat und auch eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nicht gegeben ist.

Bedeutung für die Praxis:

Bei einem schuldrechtlichen Versorgungsaus­gleich sollten neben rechtlichen Gesichtspunkten auch die steuerlichen Gegebenheiten nicht außer Acht gelassen werden.

Newsletter: Newsletter 4/2015