Wie bei der Basisvorsorge sind Einmalkapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge tarifermäßigt zu besteuern

5. Oktober 2015vonvon

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.05.2015 – K 1792/12
Tatbestand:

Eine Versorgungsberechtigte erhielt aus einer betrieblichen Altersversorgung über den Durch­führungsweg „Pensionskasse“ eine einmalige Leistung. Die Finanzverwaltung erfasste die Leis­tung in dem entsprechenden Steuerbescheid als sonstige Einkünfte. Die Versorgungsberechtigte erhob Einspruch und beantragte, die Leistung nach § 34 EStG tarifermäßigt zu besteuern.

Entscheidung:

Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz sind Ein­malkapitalauszahlungen im Rahmen der betrieb­lichen Altersvorsorge tarifermäßigt zu besteuern (sog. Fünftelregelung).

Die betriebliche Altersvorsorge sei dem Grunde nach darauf angelegt, in der Auszahlungsphase das angesparte Kapital durch Rentenzahlungen zur Lebenshaltungssicherung einzusetzen. Kommt es zu einer Einmalkapitalauszahlung, liegt nach Auffassung des Gerichts ein atypischer Verlauf vor, der ggf. zur Zusammenballung von Einkünften führt.

Bei der nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG zu ver­steuernden Einmalkapitalauszahlung handelt es sich um eine Vergütung für über mehr als zwei Veranlagungszeiträume angesparte steuerbefrei­te Beitragszahlungen, die nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 1 EStG tarifermäßigt zu besteuern ist.

Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind die als sonstige Einkünfte zu erfassenden Einmalkapital­auszahlungen sowohl der Basisvorsorge nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG als auch der betrieblichen Altersvorsorge nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG gleich zu behandeln und somit auch tarif­ermäßigt zu besteuern.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen.

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