Verdeckte Gewinnausschüttung: Erdienbarkeit der endgehaltsabhängigen Pensionszusage bei mittelbarer Erhöhung infolge von Gehaltssteigerungen

5. Oktober 2015vonvon

BFH Urteil vom 20.05.2015 – I R 17/14
Tatbestand:

Eine GmbH erteilte im Jahr 1978 ihrem Ge­schäftsführer eine Pensionszusage. Die Rente orientierte sich am Endgehalt, wobei sich die Rentenhöhe auf Basis des durchschnittlichen Bruttogehalts des Versorgungsberechtigten in den letzten 12 Monaten vor dem Versorgungsfall oder dem Ausscheiden bemessen sollte. Zudem konnte der Versorgungsberechtigte bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorgezogene Leistungen in Anspruch nehmen.

Im Jahr 2001 erfolgte eine Anhebung des Ge­haltes von DM 424.000,– auf DM 600.000,–. Die Pensionszusage wurde entsprechend erhöht.

Die Finanzverwaltung behandelte die Rückstel­lungen, welche die GmbH für die Pensionszusage gebildet hatte, in den Streitjahren 2001 bis 2004 in jenem Umfang als verdeckte Gewinnaus­schüttung, in welchem sie auf die Erhöhung der Gesellschaftervergütung zurückzuführen waren.

Entscheidung:

Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH erteilte Pensionszusage kann nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Zusage vom Versorgungsberechtigten noch er­dient werden kann. Dies ist nach Ansicht des BFH bei einem beherrschenden GGF der Fall, wenn zwischen Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre liegen; bei einem nicht beherrschenden GGF dann, wenn dieser Zeitraum mindesten 3 Jahre beträgt und der Geschäftsführer dem Betrieb mindestens 12 Jahre angehört.

Maßgebend bei der Ermittlung des Erdienens­zeitraums ist der in der Pensionszusage ver­einbarte frühestmögliche Zeitpunkt des Pensions­bezuges.

Da der Versorgungsberechtigte bereits mit Voll­endung seines 60. Lebensjahres eine Altersrente in Anspruch nehmen konnte, war in diesem Fall die mittelbare Zusageerhöhung infolge der Gehaltserhöhung nicht mehr erdienbar. Der BFH folgte daher der Einschätzung der Finanz­verwaltung.

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