Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften auf Pensionsfonds

5. Oktober 2015vonvon

BMF-Schreiben vom 10.07.2015 IV C 6 – S 2144/07/10003
Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 26.10.2006 nimmt das BMF zu einigen offenen Punkten Stellung.

Berücksichtigung einer Rentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG
Obwohl eine Rentenanpassung nach § 16 Abs.1 BetrAVG keine fest zugesagte Verpflichtung ist und diese nicht unter § 4e Abs. 3 Satz 1 EStG fällt, kann nun eine jährliche, pauschale An­passung von bis zu einem Prozent berücksichtigt werden.

Ermittlung des erdienten Teils der Pensions­zusage oder einer Unterstützungskassen­leistung:
a) Anwärter:
die erdiente Anwartschaft wird nach
2 BetrAVG ermittelt.
kann der Pensionsfondstarif die Zusage nicht abbilden (z.B. bei Bausteinzusagen), kann der übertragungsfähige Past-Service durch einen Barwertvergleich ermittelt werden.
b) zusätzlich für beherrschende GGF:
Durch Hinweis auf das Rückwirkungs- und Nachzahlungsverbot können steuerlich zuge­sagte Versorgungsleistung und deren Erhö­hungen erst ab Zusagebeginn bzw. ab Zusage der Erhöhungen erdient werden.

Offen bleibt an dieser Stelle, wie die Berechnung des erdienten Teils bei einer Zusage erfolgt, bei der neben Erhöhungen auch Reduzierungen der Zusage durchgeführt wurden (z.B. gehaltsab­hängige Zusagen)

Maßgebende Rückstellung i.S.d. § 4e EStG
Das BMF-Schreiben erteilt den Überlegungen, die zuletzt gebildete Bilanzrückstellung bis zum Aus­lagerungszeitpunkt fortzuschreiben, eine Absage.

Abzustellen ist somit auf die am vorherigen Bilanzstichtag gebildete Rückstellung.

Der Abzug nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG ist nur möglich, soweit die Auflösung der Rückstellung für den erdienten Anteil erfolgt.

Zeitliche Anwendung
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind auf alle offene Fälle anzuwenden. Der Quotient TW/BW ist noch für Übertragungen von Versorgungs­anwartschaften auf den Pensionsfonds vor dem 01.01.2016 möglich.

Für Übertragungen vor dem 01.01.2016 kann bei beitragsorientierten Leistungszusagen darüber hinaus anstelle des zeitanteilig erdienten Anteils auf den erreichten Altersrentenanspruch nach § 2 Abs. 5a BetrAVG abgestellt werden.

Newsletter: Newsletter 3/2015