Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss (BFH Urteil vom 22.02.2018 VI R 17/16)

2. Juli 2018vonvon

Tatbestand:

Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH. Anteile an der GmbH hielt er nicht. Während seiner Dienstzeit schloss er eine Wertguthabenvereinbarung. Mit dieser wurde der Verzicht auf Auszahlung laufender Bezüge des Klägers zum Zwecke der Finanzierung von dessen vorzeitigem Ruhestand geregelt. Die Zuführungen ins Wertguthaben unterwarf die GmbH nicht dem Lohsteuerabzug. Das Finanzamt sah dies anders und forderte Lohnsteuer nach, da ihrer Ansicht nach die Wertgutschriften zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Kläger geführt haben. Der Kläger klagte beim Finanzgericht. Dieses gab der Klage statt.

Entscheidung:

Der BFH hat mit o.g. Urteil die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Nach Ansicht des BFH unterliegt nur zugeflossener Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Die vereinbarte Gutschrift auf dem Wertguthabenkonto führt nicht zu Auszahlungen an den Kläger. Zudem konnte der Kläger im Streitjahr nicht über die Gutschriften auf dem Guthabenkonto verfügen. Mit der Wertguthabenvereinbarung hat der Kläger auch keine Vorausverfügung über seinen Arbeitslohn getroffen, sondern lediglich auf eine Auszahlung eines Teils seines Arbeitslohnes verzichtet. Zu einem Zufluss an den Kläger kam es somit nicht.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF Schreiben vom 17.06.2009) ist das Urteil des BFH auch für Fremdgeschäftsführer anzuwenden, da diese wie „normale“ Arbeitnehmer zu behandeln sind. Besonderheiten sind möglichweise im Hinblick auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer zu beachten.

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