Erdienbarkeit einer Barlohnumwandlung (BFH Urteil vom 07.03.2018 I R 89/15)

2. Juli 2018vonvon

Sachverhalt:

Klägerin war eine GmbH, die ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer 1994 eine Versorgungszusage erteilt hatte. In 2010 wurde festgelegt, dass der erdiente Anteil als Direktzusage im Unternehmen verbleibt, für den sog. Future Service wurde der Durchführungsweg auf eine Unterstützungskasse wertgleich gewechselt. Zusätzlich wurde im selben Jahr im Rahmen einer Entgeltumwandlung eine weitere Unterstützungskassenzusage erteilt. Die Klägerin behandelt die Beitragszahlungen für beide Unterstützungskassenzusagen als Betriebsausgaben. Demgegenüber war das Finanzamt der Ansicht, dass die zusätzliche Altersversorgung nicht mehr erdienbar sei, da der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt der Gewährung der Zusage bereits 58 Jahre alt war. Die GmbH klagte und das zuständige FG Thüringen gab der Klage statt.

Entscheidung:

Der BFH hat sich mit seinem Urteil dem Urteil der Vorinstanz angeschlossen. Grundsätzlich bestätigt der BFH seine vorherigen Urteile zur Erdienbarkeit bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Ob diese Grundsätze auch bei Entgeltumwandlung zu berücksichtigen sind, war bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Im Urteil sieht der BFH die gesellschaftsrechtliche Veranlassung als entkräftet an, wenn bestehende Gehaltsansprüche zugunsten einer Altersversorgung umgewandelt werden und die Entgeltumwandlungsvereinbarung dem formellen Fremdvergleich standhält. Dabei muss eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls erfolgen, bei der z.B. eine sprunghafte Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung oder eine sog. „Nur-Pensionszusage“ zu beachten sind.

In diesem Zusammenhang wurden nicht nur der Betriebsausgabenabzug für die Neuzusage, sondern auch der Wechsel des Durchführungsweges für den Future Service betrachtet, da hier das Urteil des BFH vom 20.07.2016 noch im Raum stand. Der BFH stellt in o.g. Urteil nunmehr klar, dass der Wechsel des Durchführungsweges nicht grundsätzlich zu einer Neuzusage führt, bei dem stets zu prüfen wäre, ob die Versorgung noch erdient werden kann. Vielmehr ist eine erneute Prüfung der Erdienbarkeit davon abhängig, ob die bestehende Versorgungszusage mit oder ohne finanzielle Mehrbelastung für das Unternehmen geändert wird. Kommt es bei der Änderung des Durchführungsweges zu keiner Erhöhung der Zusage (wertgleiche Umstellung), muss die Erdienbarkeit nicht geprüft werden und somit nicht gegeben sein.

Bedeutung für die Praxis:

Die Unsicherheit bezüglich des Wechsels des Durchführungsweges, die durch das Urteil vom 20.07.2016 entstanden war, wurde mit diesem Urteil beseitigt.

Newsletter: Newsletter 2/2018