BMF-Schreiben zu den neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G veröffentlicht
Im Juli 2018 hat die Heubeck AG die Heubeck-Richttafeln 2018 G veröffentlicht, diese wurden im Oktober 2018 nochmal aktualisiert. Die steuerliche Anerkennung dieser biometrischen Rechnungsgrundlagen erfolgte nun mit dem BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2018, das auch den Übergang von den bisherigen Tafeln Heubeck 2005 G auf die neuen Tafeln regelt.
Die Heubeck-Richttafeln 2018 G werden unter anderem zur versicherungsmathematischen Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Steuer- und Handelsbilanz verwendet.
Mit dem BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2018 wird die steuerliche Anwendung der neuen Richttafeln geregelt:
Erstmals können die neuen Tafeln verwendet werden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 20. Juli 2018 enden, somit zum Beispiel auch für den Bilanzstichtag 31. Dezember 2018.
Die neuen Tafeln müssen verwendet werden für Wirtschaftsjahre, die zum 30. Juni 2019 oder später enden.
Im Übergangsjahr ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Bewertung nach alten und neuen Tafeln zu ermitteln und auf mindestens drei Jahre gleichmäßig zu verteilen. Auch negative Unterschiedsbeträge sind zu verteilen.
Die Verteilung gilt auch für Zusagen, die im Übergangsjahr neu erteilt werden. Hierzu ist jedoch ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.
Die Grundsätze gelten für Pensionsverpflichtungen und auch für andere Verpflichtungen wie zum Beispiel Vorruhestandsleistungen, die gemäß § 6a EStG bewertet werden.
Der Übergang auf die neuen Tafeln hat einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertenden Bilanzposten des Unternehmens (zum Beispiel Altersteilzeit, Jubiläumsleistungen) zu erfolgen.
Durch die steuerliche Anerkennung ist eine Voraussetzung für die handelsbilanzielle Anwendung der Heubeck-Richttafeln 2018 G erfüllt. Der Übergang in der Handelsbilanz erfolgt zum Bilanzstichtag in voller Höhe.
Hinweis für die Praxis:
Die MAGNUS GmbH wird für Bilanzstichtage ab Oktober 2018 den Übergang auf die neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G für ihre Kunden in den versicherungsmathematischen Gutachten automatisch berücksichtigen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2018 – IV C 6 -S 2176/07/10004 :001 – Steuerliche Gewinnermittlung; Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“