Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist am 01.01.2024 in Kraft getreten. Dabei wurde vor allem die Systematik der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) neu geregelt.
Bis dahin war die Rechtsfähigkeit der GbR nicht gesetzlich festgelegt und die Rechtsfähigkeit der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR nur durch Rechtsprechung anerkannt. Jetzt wurde die Rechtsfähigkeit der GbR gesetzlich geregelt, §§ 706-739 BGB. Die rechtsfähige GbR kann am Rechtsverkehr teilnehmen, § 705 BGB. Dies bedeutet, dass die rechtsfähige GbR zum Beispiel selbst Verträge abschließen und Vermögen bilden kann. Aber auch die Möglichkeit der nicht rechtsfähigen GbR ist weiterhin gegeben, §§ 740-740c BGB. Die nicht rechtsfähige GbR kann nicht am Rechtsverkehr teilnehmen und dient nur der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Gesellschaftern untereinander, § 705 BGB.
Hinzu kommt, dass es nun für die GbR die Möglichkeit gibt, sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Das Gesellschaftsregister wurde neu eingeführt, § 707 BGB. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist freiwillig. Für die Eintragung in das Gesellschaftsregister müssen Angaben bezüglich der Gesellschaft, der Gesellschafter und bezüglich der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter gemacht werden. Zudem muss versichert werden, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist. Wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist, muss sie als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen, § 707a BGB. Eine eingetragene GbR ist immer eine rechtsfähige GbR, § 719 BGB.
Trotz der Freiwilligkeit der Eintragung besteht ein gewisser Druck zur Eintragung ins Gesellschaftsregister, da die Eintragung einige Vorteile mit sich bringt. Beispielsweise kann durch die Eintragung das Bestehen der GbR und die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter deutlich leichter nachgewiesen werden. Bestimmte Rechtsgeschäfte können nun nur noch von Gesellschaften bürgerlichen Rechts vorgenommen werden, die im Gesellschaftsregister eingetragen sind. Dies ist beispielsweise bei Geschäften mit Immobilien der Fall, wenn ein Recht der GbR ins Grundbuch eingetragen werden soll, § 47 GBO.
Durch die Eintragung ins Gesellschaftsregister wird ein Rechtsschein geschaffen. Diese Wirkung ist jedoch nur eingeschränkt, da aufgrund der Freiwilligkeit der Eintragung auf den Status des Gesellschaftsregisters nicht abschließend vertraut werden kann. Zudem kann durch die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister auch nicht darauf vertraut werden, dass es sich um keine Personenhandelsgesellschaft handelt, da die Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt, § 707a BGB.
Der Statuswechsel ist in § 707c BGB geregelt. Das bedeutet, dass sich eine Gesellschaft, die bereits in einem Register eingetragen ist, nun unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in einem anderen Register eintragen lässt.
Zudem können nun eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Rechtsträger an Verschmelzungen beteiligt sein, § 3 UmwG.
Der gesetzliche Regelfall bei der nicht rechtsfähigen Gesellschaft ist, dass sie durch Tod eines Gesellschafters endet, § 740a BGB. Hingegen ist der gesetzliche Regelfall bei der rechtsfähigen Gesellschaft, dass der Tod eines Gesellschafters lediglich zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft führt, § 723 BGB. Somit ist der Regelfall bei der rechtsfähigen GbR im Fall des Todes eines Gesellschafters das Fortbestehen der Gesellschaft. Folglich sind Fortsetzungsklauseln bei der rechtsfähigen GbR nun nicht mehr nötig.
Die Nachfolgeklausel ist in § 711 Abs. 2 BGB geregelt. Das bedeutet, dass im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass, falls ein Gesellschafter verstirbt, die Gesellschaft mit seinem Erben fortgeführt werden soll. In diesem Fall geht dann der Anteil auf den Erben über. Falls es mehrere Erben gibt, erhalten die Erben den Gesellschaftsanteil gemäß der Erbquote.
Der Erbe kann beantragen, dass er Kommanditist wird und sein Anteil des Erblassers die Kommanditeinlage wird; falls die Fortführung als Kommanditgesellschaft nicht durchführbar ist, hat der Erbe ein Kündigungsrecht, § 724 BGB. Der Erbe hat dann einen Anspruch auf Abfindung, § 728 BGB.
Bedeutung für die Praxis
Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung ist besonders das Gesellschaftsregister zu beachten, da damit ein neues Register hinzugekommen ist, das den Umgang mit der GbR erleichtert. Ebenso beachtenswert ist § 3 UmwG, wonach eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts nun auch verschmelzungsfähige Rechtsträger sind.
