Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben seines Arbeitnehmers abschließt.
Dem Versicherungsvertrag kann eine beitragsorientierte Leistungszusage, eine Leistungszusage, eine Beitragszusage mit Mindestleistung oder seit Einführung des BRSG eine reine Beitragszusage zugrunde liegen.
Die Zusage auf den Abschluss einer Direktversicherung stellt ein Versprechen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dar. Der Arbeitgeber kann deshalb die Beitragszahlung später nicht einfach einstellen oder die Versicherung kündigen. Bei der Änderung einer bestehenden Versorgungszusage sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, von vornherein nur eine abgekürzte Beitragszahlung (z.B. 5 Jahre) zu vereinbaren.
Im Versorgungsfall zahlt der Versicherer alle Leistungen direkt an den Arbeitnehmer aus. Dabei entfällt die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).
Ein widerrufliches Bezugsrecht kann vom Arbeitgeber jederzeit ohne Zustimmung des Arbeitnehmers widerrufen werden. Im Falle eines Widerrufs erfüllt die Versicherung jedoch die notwendigen Kriterien einer Direktversicherung nicht mehr.
Erhält der Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht, ist der Widerruf nur mit dessen Zustimmung möglich.
Üblich ist bei arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungen zumeist die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts unter Vorbehalt. Dieses Bezugsrecht koppelt einen möglichen Widerruf des Arbeitgebers an die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG. Der Arbeitgeber kann gemäß dem Vorbehalt das Bezugsrecht solange widerrufen, bis die gesetzliche Unverfallbarkeit eintritt. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Vorbehalt und ein Widerruf ist nicht mehr möglich.
Im Fall der Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber nach § 1b Abs. 5 S.2 BetrAVG verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht ohne Vorbehalt einzuräumen.
Um den Arbeitnehmer vor Missbräuchen zu schützen, erlaubt § 2 Abs. 2 BetrAVG das versicherungsvertragliche Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen:
Dem Arbeitnehmer muss innerhalb von 3 Monaten nach seinem Ausscheiden ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt und Abtretungen, Beleihungen oder Beitragsrückstände müssen beseitigt werden.
Alle Überschussanteile dürfen seit Versicherungsbeginn, frühestens jedoch ab Beginn der Betriebszugehörigkeit, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet worden sein. Möchte sich der Arbeitgeber die Möglichkeit der versicherungsvertraglichen Lösung nicht verbauen, sollte er daher für die Überschussverwendung nicht die Beitragsverrechnung wählen.
Der Arbeitnehmer muss das Recht haben, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.
Eine Abtretung, Beleihung oder Kündigung durch den Arbeitnehmer muss ausgeschlossen sein. Im Falle einer Kündigung muss die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt werden.
Ein widerrufliches Bezugsrecht dagegen kann jederzeit vom Insolvenzverwalter widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter kündigt die Versicherung und zieht den Rückkaufswert zur Masse. Ist die Anwartschaft des Arbeitnehmers im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits gesetzlich unverfallbar, tritt der PSVaG in die Verpflichtung des Arbeitgebers ein und erbringt im Leistungsfall die zugesagten Versorgungsleistungen. Gleiches gilt, wenn im Fall eines unwiderruflichen Bezugsrechts eine Abtretung oder Beleihung der Versicherung besteht.
Hat der Arbeitgeber das unwiderrufliche Bezugsrecht unter Vorbehalt gewählt und liegt bei Eintritt der Insolvenz keine gesetzliche Unverfallbarkeit vor, ist bislang strittig, ob das Bezugsrecht widerrufen werden kann.
Wenn der Arbeitnehmer Bezugsberechtigter der Direktversicherung ist, zählt deren Wert nicht zum Betriebsvermögen (gemäß § 4b EStG). Deshalb: Keine Aktivierung in der Bilanz.
Steuer:
Grundsätzlich zählen die Beiträge zur Direktversicherung zum steuerpflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers. Dies gilt für arbeitgeberfinanzierte Beiträge wie auch für Beiträge aus Entgeltumwandlung. Die Beiträge sind jedoch entweder nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei oder werden nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuert.
Eigenbeiträge des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG müssen dagegen aus individuell versteuertem Einkommen geleistet werden.
Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Anspruches auf Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber verlangt, die Entgeltumwandlung nach § 10a EStG förderfähig zu gestalten, gilt die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG für den nach § 10a EStG geförderten Beitrag nicht.
Sofern die Beiträge nach § 40b EStG a.F. versteuert werden, sind bei einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung die Beiträge bis 1.752 EUR jährlich (bei Durchschnittsbildung bis 2.148 EUR jährlich) sozialabgabenfrei. Bei einer Entgeltumwandlung sind die Beiträge bis 1.752 EUR jährlich (bei Durchschnittsbildung bis 2.148 EUR jährlich) sozialabgabenfrei, wenn die Umwandlung aus einer Sonderzahlung erfolgt.
Sozialversicherung:
Die Beiträge für die Direktversicherung sind bis zur Höhe von 4% der BBG sozialabgabenfrei, wenn die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG versteuert werden. Darüberhinausgehende Beiträge sind sozialabgabenpflichtig.
Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich arbeitgeberfinanzierte Beiträge vorrangig sind, d.h. sofern ein Arbeitnehmer eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung erhält und einen Direktversicherungsvertrag im Rahmen einer Entgeltumwandlung abschließt und der Gesamtbeitrag 4% der BBG übersteigt, ist bei der Entgeltumwandlung nur noch der Teil des Beitrages sozialversicherungsfrei, der mit dem Arbeitgeberbeitrag summiert 4% der BBG ergibt.
Beispiel (Stand 2020: 4% der BBG: 276 Euro):
Arbeitgeberbeitrag 150 Euro, Entgeltumwandlung 150 Euro
–> Gesamtbeitrag 300 Euro
–> Arbeitgeberbeitrag voll sozialversicherungsfrei; Entgeltumwandlung nur 126 Euro sozialversicherungsfrei
– Leistungen
Soweit die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei geleistet werden, sind die Leistungen hieraus in voller Höhe gemäß § 22 Nr. 5 S. 1 EStG einkommensteuerpflichtig.
Gleiches gilt für Arbeitnehmerbeiträge aus dem Nettoeinkommen soweit sie nach § 10a EStG gefördert werden.
Soweit die Beiträge nach § 40b EStG a.F. pauschal versteuert werden, sind die Rentenleistungen hieraus gemäß § 22 Nr. 1 EStG mit dem Ertragsanteil einkommensteuerpflichtig.
Für die entsprechenden Kapitalleistungen gilt die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 25.11.2004 ist dabei für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Direktversicherungen § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Somit ist die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 EStG a.F. erfüllt werden, ansonsten erfolgt eine Besteuerung der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F..
Sowohl bei der Renten- als auch bei der Kapitalleistung besteht eine volle Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es zur Anwendung der Vervielfältigungsregelung kommen.