30-jährige oder 3-jährige Verjährungsfrist für kapitalisierte Forderungen des PSVaG

30-jährige oder 3-jährige Verjährungsfrist für kapitalisierte Forderungen des PSVaG

16. Mai 2025vonvon

Der Kläger, der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG), stritt mit dem Beklagten, dem Insolvenzverwalter, über die Verjährungsfristen von Forderungen, die der PSVaG zur Insolvenztabelle angemeldet hatte.

Sachverhalt:

Anfang 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH & Co. KG eröffnet. Daraufhin meldete der PSVaG mit Schreiben vom 03.03.2010, 28.11.2013 und 16.11.2016 Forderungen aus übergegangenen Ansprüchen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von insgesamt 157.637,56 Euro zur Insolvenztabelle an.

Mit Urteil vom 18.05.2021 (3 AZR 317/20) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass zur Ermittlung von Forderungen aufgrund Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen bei einer Insolvenz der Abzinsungssatz von ursprünglich 5,5% auf 4% gesenkt wird. Der PSVaG meldete daraufhin am 17.10.2022 weitere 24.283,00 Euro zur Insolvenztabelle an.

Der Insolvenzverwalter bestritt die nachträglich angemeldete Forderung und erhob die Einrede der Verjährung. Er argumentierte, dass es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, die der Regelverjährung von drei Jahren unterliegen. Zudem sei die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 18a Satz 1 BetrAVG nur auf Ansprüche der Arbeitnehmer, nicht jedoch auf Ansprüche des PSVaG anwendbar.

Der PSVaG vertrat die Auffassung, dass es sich bei den auf den PSVaG übergegangenen Ansprüchen um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 18a Satz 1 BetrAVG handelt, die der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Nach Ansicht des PSVaG sind die nachgemeldeten 24.283,00 Euro daher noch nicht verjährt und können weiterhin zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Entscheidung:

Das BAG hat, wie auch die Vorinstanzen, der Klage des PSVaG stattgegeben. Die Forderungen des PSVaG stellen aufgrund der Kapitalisierung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG und den Vorschriften der Insolvenzordnung keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 18a Satz 2 BetrAVG dar. Der Kapitalleistungsanspruch behält zumindest stammrechtsgleichen Charakter und unterliegt daher der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 18a Satz 1 BetrAVG.

(BAG, Urteil vom 21. Januar 2025 – 3 AZR 45/24)

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