Entwurfs eines 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Zum Ausbau der betrieblichen Altersversorgung hat das Bundeskabinett am 18. September 2024 den Entwurf eines zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen.
Wie bereits in unserem News vom 5. Juli 2024 erwähnt, plant die Bundesregierung die Erweiterung des Sozialpartnermodells.
Zudem sind Änderungen im Betriebsrentengesetz geplant, z.B.
- die Anhebung der Abfindungsgrenzen in § 3 BetrAVG von 1% auf 2%, Voraussetzung: die Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegt vor und die Einzahlung erfolgt in die gesetzliche Rentenversicherung (unverändert zum Referentenentwurf)
- die Anpassung der vorzeitigen Altersleistung nach § 6 BetrAVG aufgrund der Neuregelungen des Hinzuverdienstrechts (unverändert zum Referentenentwurf)
- Vereinfachungen bei der Einführung von Opting-Out-Sytemen zur automatischen Entgeltumwandlung unter folgenden Voraussetzungen:
- die Entgeltansprüche sind nicht und werden auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt (abweichend zum Referentenentwurf)
- der Arbeitgeber leistet mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss (unverändert zum Referentenentwurf)
- die Regelung wird in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung erfasst. (unverändert zum Referentenentwurf)
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hat zudem die Pläne aus dem Referentenentwurf vom 24. Juni 2024 zur Anhebung des Förderbetrags nach § 100 EStG für Beschäftigte mit geringeren Einkommen sowie zur zukünftigen Dynamisierung dieses Förderbetrags übernommen.
Über den weiteren Verlauf werden wir Sie informieren. Mit einer Umsetzung dieses Gesetzentwurfes ist in diesem Jahr nicht zu rechnen.