Vor dem Hintergrund des spürbar gesunkenen Rechnungszinses gem. § 253 HGB und den in der Folge entsprechend hohen Zuführungen zu den Erfüllungsbeträgen in der Handelsbilanz, ist am 17. März 2016 eine Gesetzesänderung zur Ermittlung des maßgeblichen Zinssatzes für die handelsbilanzielle Rückstellung in Kraft getreten. Der Durchschnittszeitraum zur Berechnung des Rechnungszinssatzes für die Handelsbilanz wurde von bisher sieben auf zehn Jahre verlängert. Dies hat zur Folge, dass der neue Rechnungszinssatz aktuell gegenüber dem bisherigen Zinssatz ansteigt und die Rückstellung in der Handelsbilanz geringer ausfällt. Für die pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren sind in nachfolgender Tabelle die Rechnungszinssätze mit den unterschiedlichen Durchschnittszeiträumen aufgeführt: Berechnungs-stichtag Zinssatz 7-Jahres-Durchschnitt Zinssatz 10-Jahres-Durchschnitt 31.12.2015 3,89% p. a. 4,31% p.a. 31.01.2016 3,83% p.a. 4,29% p.a. 29.02.2016 3,76% mehr ...
Newsletter 1/2016
In den folgenden Beiträgen finden Sie die aktuellsten arbeits- und steuerrechtlichen Urteile zur bAV sowie Informationen zum Rentenrecht, der Sozialversicherung und der Versicherungsmathematik.
Wie viel kann ich hinzuverdienen?
Abhängig von Ihrem Lebensalter können Sie zu Ihrer gesetzlichen Rente hinzuverdienen, ohne Ihren Rentenanspruch zu gefährden. Sofern Sie bereits Regelaltersrente beziehen, können Sie grundsätzlich in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen und müssen diese Beschäftigung nicht bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden (Regelaltersgrenze wird für nach dem 31.12.1946 geborene Versicherte schrittweise auf 67 Jahre angehoben). Von Ihrem Hinzuverdienst hängt es ab, ob die Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder vermindert (Teilrente) gezahlt wird. Gegebenenfalls kann die Rentenzahlung auch komplett entfallen. Die Altersrente können Sie erhalten als: Vollrente (voller Höhe) Zwei-Drittel-Teilrente (in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente) Ein-Halb-Teilrente (in Höhe der Hälfte der Vollrente Ein-Drittel-Teilrente (in Höhe von einem Drittel der Vollrente) Es gilt der Grundsatz – je mehr Sie hinzuverdienen, desto weniger wird ausgezahlt. Als Hinzuverdienst gelten der mehr ...
Anspruch geringfügig Beschäftigter auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung
LAG München, Urteil vom 13.01.2016 – 10 Sa 544/15 (n.rkr.) Tatbestand: Die Beklagte gewährt im Rahmen einer Versorgungsordnung allen Mitarbeitern eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung. Laut der Versorgungsordnung sind geringfügig beschäftigte Mitarbeiter ausdrücklich von dieser Leistung ausgenommen. Die Klägerin, die ursprünglich von der Versorgungsordnung erfasst war, reduzierte ihre Arbeitszeit auf eine geringfügige Beschäftigung und wurde aufgrund dessen von der Versorgung ausgeschlossen. Auf die Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rentenversicherung hatte die Klägerin nicht verzichtet. Die Klägerin war der Ansicht, dass durch den Ausschluss von geringfügig Beschäftigten aus der Versorgungsordnung eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung gegenüber anderen Teilzeitbeschäftigten vorliegt. Die Beklagte sah den Ausschluss aus der Versorgungsordnung als wirksam an, da die betriebliche Altersversorgung lediglich die Leistungen der mehr ...
Hinterbliebenenleistung an den „verwitwete Ehegatten“
BGH, Urteil vom 22.07.2015 – IV ZR 437/14 Die Bezugsrechtsverfügung, dass die Hinterbliebenenleistung an den „verwitweten Ehegatten“ erbracht werden soll, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit der zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte gemeint ist. Eine nachträgliche Scheidung und Wiederheirat ändert das Bezugsrecht nicht. mehr ...
In die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung ist die Auszahlung einer Direktversicherung auch insoweit einzubeziehen, als sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis und Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers beruht.
LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.11.2013 – L 5 KR 65/13 Tatbestand: Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse freiwillig krankenversichert. Er bezieht Altersrente und Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung. Im Jahr 2009 erhielt der Kläger eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung. Die Direktversicherung war dabei nach Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Kläger übertragen worden, der sie seitdem privat weitergeführt hatte. Der überwiegende Teil der Beiträge wurde privat eingezahlt. Die Krankenkasse zog in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des monatlichen Beitrages für Kranken- und Pflegeversicherung auch die Kapitalleistung mit ein, die auf privat (als Versicherungsnehmer) gezahlten Beiträgen beruhte. Gegen die beim SG Koblenz zunächst positiv für den Kläger beschiedene Klage wurde Revision eingelegt, mit der Begründung, dass das Sozialgericht verkannt habe, dass im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft andere beitragsrechtliche mehr ...
Einfrieren der Direktzusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Stand des erdienten Anspruchs und Erteilung einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage mit Wirkung für die Zukunft. Beachtung der Rechtsprechung zum Erdienenszeitraum auch im Rahmen des § 4d EStG Behandlung der Ersetzung einer Direktzusage durch eine mittelbare Zusage über eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Neuzusage
FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 25.02.2015 - 3 K 135/12 Tatbestand: Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wurde von seiner Firma eine Pensionszusage erteilt. Diese umfasste eine Alters- und Hinterbliebenenrente. Im Jahr 2008 erfolgte eine Änderung der Zusage dahingehend, dass die bis zum Änderungszeitpunkt erdiente Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenrente in der Pensionszusage festgeschrieben wurde. Für den sog. „future service“ wechselte die Firma auf den Durchführungsweg „Unterstützungskasse“. Dabei wurde festgelegt, dass die Firma eine jährliche Zuwendung an die Unterstützungskasse in Höhe von rund 70.000 Euro leistet. Zugesagt wurde eine garantierte Erlebensfallsumme von 643.956 Euro. Das Finanzamt sah einen Teil der Zuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung an. Als Begründung wurde angeführt, dass es bei der Zusageänderung zu einer Erhöhung der ursprünglichen Zusage gekommen ist und der dafür notwenige 10-jährige Erdienenszeitraum bezüglich der mehr ...