Eine Möglichkeit Leistungen aus einer unmittelbaren Zusage (Pensionszusage) abzusichern, ist der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen (RDV).
Hierzu hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) zwischenzeitlich einen neuen Rechnungslegungshinweis veröffentlicht (IDW RH FAB 1.021), wie für Bilanztermine ab dem 31.12.2022 rückgedeckte Pensionszusagen handelsrechtlich zu bewerten sind.
Die neuen Regelungen betreffen nur Pensionszusagen, die über eine Rückdeckungsversicherung bei einem Versicherungsunternehmen rückgedeckt sind.
Nicht betroffen sind Pensionszusagen, für die ein anderes Finanzierungsmittel (z.B. Wertpapiere) zur Rückdeckung besteht. Hier ändert sich nichts an den bisherigen Bewertungsvorschriften.
Aktuell wird in der Handelsbilanz die Pensionszusage mit dem Erfüllungsbetrag nach § 253 Abs. 2 HGB und die bestehende Rückdeckungsversicherung mit dem steuerlichen Aktivwert berücksichtigt. Aufgrund von unterschiedlichen Bewertungsansätzen kann dies zur Folge haben, dass sich wesentliche Abweichungen bei den Wertansätzen ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Leistungen aus der bestehenden Rückdeckungsversicherung (nahezu) deckungsgleich mit denen aus der Pensionszusage sind.
Ziel des neuen IDW-Rechnungslegungshinweises ist, dass die Pensionszusage und die bestehende Rückdeckungsversicherung kongruent oder gegebenenfalls teilkongruent bewertet werden.
Zukünftig werden Pensionszusagen, die über eine Rückdeckungsversicherung rückgedeckt sind, wie folgt unterteilt:
Wird in der Pensionszusage vereinbart, dass sich im Leistungsfall die zugesagten Versorgungsleistungen hinsichtlich der Höhe und der Zahlungszeitpunkte durch die Leistungen aus der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ergeben, spricht man von einer versicherungsgebundenen Zusage.
Beispiel: Es wird eine beitragsorientierte Leistungszusage erteilt, bei welcher der Arbeitgeber jährlich einen bestimmten Versorgungsbeitrag in eine Rückdeckungsversicherung einzahlt und die zugesagten Versorgungsleistungen der Pensionszusage den Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung entsprechen.
Dabei wird zwischen folgenden Ausprägungen von versicherungsgebundenen Zusagen unterschieden:
Versicherungsbindung für alle Leistungskomponenten der Pensionszusage vereinbart
In diesem Fall werden alle zugesagten Versorgungsleistungen hinsichtlich der Höhe und der Zeitpunkte der Zahlungen durch die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung bestimmt.
Die handelsrechtliche Bewertung erfolgt wie bei einer „wertpapiergebundenen Pensionszusage“ nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert der Rückdeckungsversicherung, soweit dieser höher ist als ein gegebenenfalls garantierter Mindestbetrag. Diese Bewertungsvorschrift gilt unabhängig davon, ob die Rückdeckungsversicherung als Deckungsvermögen qualifiziert ist oder nicht.
Versicherungsbindung nur für bestimmte Leistungskomponenten der Pensionszusage vereinbart
In diesem Fall besteht nur für einzelne zugesagte Versorgungsleistungen hinsichtlich der Höhe und der Zeitpunkte der Zahlungen eine Bindung an die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung.
Beispiel: Die zugesagte Altersrente wird gemäß der Pensionszusage durch die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung bestimmt. Die zugesagte Invalidenrente ist nicht über eine Rückdeckungsversicherung abgesichert.
Bei der handelsrechtlichen Bewertung erfolgt eine Differenzierung:
- Die Leistungskomponente, deren Höhe sich ausschließlich durch die Leistung der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung bestimmt, wird handelsrechtlich wie eine „wertpapiergebundenen Pensionszusage“ nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert der Rückdeckungsversicherung bewertet, soweit dieser höher ist als ein gegebenenfalls garantierter Mindestbetrag. Diese Bewertungsvorschrift gilt unabhängig davon, ob die Rückdeckungsversicherung als Deckungsvermögen qualifiziert ist oder nicht.
- Für die anderen Leistungskomponenten gelten die allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze. Das heißt, die Pensionsrückstellung entspricht dem Erfüllungsbetrag der jeweiligen Teilverpflichtung nach § 253 Abs. 2 HGB.
Der Arbeitgeber sagt der versorgungsberechtigten Person unmittelbar eine betriebliche Altersversorgung zu. Dabei kann der Arbeitgeber grundsätzlich frei wählen, ob und in welchem Umfang er zur Absicherung der Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung abschließt. Im Weiteren wird unterstellt, dass eine entsprechende Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde. Die Pensionszusage beinhaltet jedoch keine Bindung an die Rückdeckungsversicherung. In diesem Fall spricht man von einer nicht-versicherungsgebundenen rückgedeckten Zusage.
Beispiel: Der Arbeitgeber sagt der versorgungsberechtigten Person eine feste monatliche Altersrente zu. Es besteht in der Pensionszusage keine Bindung zu einer eventuell abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung.
Dabei wird zwischen folgenden Ausprägungen von Absicherungen unterschieden:
vollständige Absicherung der Pensionszusage durch Abschluss einer leistungskongruenten RDV
Sagt der Arbeitgeber eine Pensionszusage zu und schließt zur Absicherung dieser Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung ab, bei der die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung sowohl bzgl. der Höhe als auch der Zahlungszeitpunkte deckungsgleich mit den Versorgungsleistungen aus der Zusage an die versorgungsberechtigte Person sind, spricht man von einer leistungskongruenten Rückdeckungsversicherung.
Die Finanzierung der Rückdeckungsversicherung sowie das handelsrechtliche Erdienen der Leistungen verlaufen somit synchron (Finanzierungs-/Erdienenskongruenz).
Die Beurteilung der Leistungskongruenz erfolgt über eine Zahlungsstrombetrachtung. Dabei werden die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung mit den Leistungen aus der Pensionszusage verglichen.
Gemäß dem IDW-Schreiben wird keine taggenaue Übereinstimmung bei den Zahlungszeitpunkten gefordert.
Beispiel: In der Pensionszusage wird vereinbart, dass die Leistung jeweils zum Monatsende gezahlt wird. Abweichend hierzu wird die Leistung aus der Rückdeckungsversicherung vorschüssig zum Quartalsbeginn fällig. Aufgrund der unwesentlichen Abweichung bei den Zahlungszeitpunkten, liegt eine leistungskongruente Rückdeckungsversicherung vor.
Für die kongruente Bewertung stehen zwei Bewertungsansätze zur Verfügung:
- der Aktivwert der Rückdeckungsversicherung wird angesetzt (Primat der Aktivseite); die Differenz zum notwendigen Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung ist aufwandswirksam zu erfassen
- der notwendige Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung wird angesetzt (Primat der Passivseite); die Differenz zum Aktivwert der Rückdeckungsversicherung ist aufwandswirksam zu erfassen
Dabei ist die gewählte Methode in sachlicher und zeitlicher Hinsicht stetig anzuwenden.
Beispiel: Es besteht eine Pensionszusage, welche über eine Rückdeckungsversicherung leistungskongruent abgesichert ist. Der Aktivwert der Rückdeckungsversicherung beträgt zum Bilanztermin 150.000 Euro. Der notwendige Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung beträgt 130.000 Euro.
Im Regelfall sind die nachfolgenden Bewertungsansätze möglich:
Bilanzansatz der RDV | Bilanzansatz der Pensionszusage | |
Primat der Aktivseite | Aktivwert
150.000 € |
Aktivwert
150.000 € |
Primat der Passivseite | Erfüllungsbetrag
130.000 € |
Erfüllungsbetrag
130.000 € |
teilweise Absicherung der Pensionszusage durch Abschluss einer RDV
Verläuft die Finanzierung der Rückdeckungsversicherung oder das handelsrechtliche Erdienen asynchron, kann sich eine Unter- oder Überversicherung ergeben.
- Unterversicherung
Eine Unterversicherung kann z.B. vorliegen, wenn die Rückdeckungsversicherung erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird und die bis dahin erdienten Anwartschaften nicht nachfinanziert werden.
In diesem Fall ist zu ermitteln, welcher zugesagte Anspruch aus der Pensionszusage und welcher Anspruch aus der bestehenden Rückdeckungsversicherung in die kongruente Bewertung einzubeziehen sind.
Für Ansprüche, die nicht in die kongruente Bewertung einbezogen werden können, gelten die allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze. Das heißt die Pensionsrückstellung entspricht dem Erfüllungsbetrag der jeweiligen Teilverpflichtung nach § 253 Abs. 2 HGB.
Beispiel: Es besteht eine Pensionszusage, welche nur zu 80% über eine Rückdeckungsversicherung leistungskongruent abgesichert ist. Der Aktivwert der Rückdeckungsversicherung beträgt zum Bilanztermin 120.000 Euro. Der notwendige Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung beträgt 130.000 Euro.
Im Regelfall sind die nachfolgenden Bewertungsansätze möglich:
Bilanzansatz der RDV | Bilanzansatz der Pensionszusage | |
Primat der Aktivseite | Aktivwert
120.000 € |
Aktivwert + Erfüllungsbetrag * (1 – Rückdeckungsquote)
120.000 € + 130.000 € * (1 – 80%) = 146.000 € |
Primat der Passivseite | Erfüllungsbetrag * Rückdeckungsquote
130.000 € * 80% = 104.000 € |
Erfüllungsbetrag
130.000 € |
- Überversicherung
Eine Überversicherung kann z.B. vorliegen, wenn die Rückdeckungsversicherung über einen Einmalbeitrag finanziert wird.
In diesem Fall ist zu ermitteln, welcher zugesagte Anspruch aus der Pensionszusage und welcher Anspruch aus der bestehenden Rückdeckungsversicherung in die kongruente Bewertung einzubeziehen sind.
Für Ansprüche, die nicht in die kongruente Bewertung einbezogen werden können, gelten die allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze. Das heißt die Pensionsrückstellung entspricht dem Erfüllungsbetrag der jeweiligen Teilverpflichtung nach § 253 Abs. 2 HGB.
Beispiel: Es besteht eine Pensionszusage, welche zu 110% über eine Rückdeckungsversicherung leistungskongruent abgesichert ist.
Der Aktivwert der Rückdeckungsversicherung beträgt zum Bilanztermin 165.000 Euro. Der notwendige Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung beträgt 130.000 Euro.
Im Regelfall sind die nachfolgenden Bewertungsansätze möglich:
Bilanzansatz der RDV | Bilanzansatz der Pensionszusage | |
Primat der Aktivseite | Aktivwert
165.000 € |
Aktivwert * 1/Rückdeckungsquote
165.000 € * 1/110% = 150.000 € |
Primat der Passivseite | Erfüllungsbetrag + Aktivwert * (1 – 1/Rückdeckungsquote)
130.000 € + 165.000 € * (1 – 1/110%) = 145.000 € |
Erfüllungsbetrag
130.000 € |
Gemäß dem IDW-Rechnungslegungshinweis FAB 1.021 sind die Grundsätze des Rechnungslegungshinweises auch bei mittelbaren Zusagen anzuwenden.