BFH Urteil vom 20.09.2016- X R 23/15 Tatbestand: Die Klägerin ging vorzeitig in den Ruhestand und bezog neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Zusatzversorgungskasse noch eine Abfindung und eine Sonderzahlung sowie eine Kapitalabfindung aus einer arbeitnehmerfinanzierten Pensionskasse. Die Beiträge zur Pensionskasse waren in den Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei einbezahlt worden. In der Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Kapitalabfindung als „Nachzahlung für mehrere Jahre“ geltend. Das Finanzamt verweigerte die Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 EStG) und wandte den tariflichen Steuergrundsatz an. Die Klägerin legte Einspruch und Klage gegen diese Entscheidung ein. Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Vor dem Finanzgerichtshof wurde der Klage zunächst stattgegeben, im Revisionsverfahren jedoch wieder aufgehoben. mehr ...
Steuerrecht
Hier haben wir unsere Artikel aus dem Steuerrecht für Sie zusammengefasst.
Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme von Pensionsverpflichtung durch einen Dritten
BFH Urteil vom 18.08.2016- VI R 18/13 Tatbestand: Die A-GmbH hat dem Kläger (beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH) einen Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von 50 % seiner letzten Vergütung eingeräumt. Das Ruhegehalt wurde in der Folgezeit in Festrente umgestellt. Die Parteien vereinbarten sodann, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Rente endet, wenn das von der A-GmbH zur Verfügung gestellte Kapital in Höhe von 467.000 Euro aufgebraucht ist. Der Kläger gründete sodann die B-GmbH, deren alleiniger beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer er war. Geschäftszweck der B-GmbH war die Verwaltung des für die Rentenzahlung zur Verfügung gestellten Kapitals und die Rentenzahlung. Der Kläger veräußerte sämtliche Geschäftsanteile an der A-GmbH und vereinbarte beim Verkauf, dass die Pensionsverpflichtung auf die B-GmbH übergehen soll. mehr ...
Erdienungsdauer bei Unterstützungskassen
BFH Urteil vom 20.07.2016 – I R 33/15 Tatbestand: Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wurde 1996 eine Pensionszusage erteilt. Im November 2008 wurde zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart, dass der Past-Service im Durchführungsweg „Pensionszusage“ verbleibt und der Future-Service auf den Durchführungsweg „Unterstützungskasse“ ausgelagert wird. Im Rahmen des Durchführungswegswechsels wurde die ursprüngliche Rentenzusage auf eine Kapitalzusage umgestellt. Durch den Wechsel des Durchführungsweges kam es zu einer Erhöhung des Future-Service. Das Finanzamt wertete aufgrund dessen einen Teilbetrag der an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung, da die Erhöhung nicht mehr erdienbar war. Das Unternehmen erhob dagegen Einspruch und Klage. mehr ...
Maßgebendes Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen
BMF Schreiben vom 09.12.2016 - IV C 6 - S2176/07/10004: 003 I. Maßgebendes Pensionsalter: Das BMF hat mit dem o.g. Schreiben auf die Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11. September 2013 – I R 72/12 und des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - und vom 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 reagiert und stellt nunmehr fest, dass bei der bilanzsteuerrechtlichen Bewertung von Pensionszusagen nach § 6a (EStG) grundsätzlich das Pensionsalter anzusetzen ist, welches in der Pensionszusage schriftlich fixiert wurde. Verweist die Pensionszusage ausschließlich auf die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, ist jeweils die gesetzliche Regelaltersgrenze zugrunde zu legen, die am Bilanzstichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles maßgebend ist. mehr ...
Entgeltumwandlung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist keine verdeckte Gewinnausschüttung
FG Thüringen 25.06.2015-1k 136/15 Das Finanzgericht hat entschieden, dass es sich bei Beiträgen für eine Altersversorge, die nur auf Entgeltumwandlung beruhen, nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln könne, da es schon an der Voraussetzung der Vermögensminderung fehle. mehr ...
Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Zusage der Dynamisierung einer Altersrente
FG Hamburg Urteil vom 15.04.2016 - 3 K 13/16 Sachverhalt: Die Klägerin hat ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern im Jahr 1986 eine Pensionszusage erteilt. Diese umfasst eine Alters- und Hinterbliebenenrente sowie eine Invalidenrente. Die zugesagten Leistungen wurden in den Folgejahren mehrfach durch Nachträge geändert, letztmals im Jahre 1999. Im Jahr 2003 erfolgte eine Änderung der Zusage dahingehend, dass sich die laufenden Leistungen gemäß § 16 Abs. 3 BetrAVG jährlich um 1,5% der Vorjahresrente erhöhen. Einer der beiden Geschäftsführer (B) hatte zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr bereits vollendet. Das Finanzamt sah den Teil der aufwandserhöhenden Zuführungen zu den Pensionsrückstellen als verdeckte Gewinnausschüttung an, die auf die Erhöhung der Altersrente durch die Dynamisierungsklausel entfielen. Als Begründung wurde angeführt, dass es bei der Änderung der Zusage zu einer Erhöhung der ursprünglichen Zusage gekommen ist und der dafür notwenige mehr ...