BMF Schreiben vom 09.12.2016 - IV C 6 - S2176/07/10004: 003 I. Maßgebendes Pensionsalter: Das BMF hat mit dem o.g. Schreiben auf die Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11. September 2013 – I R 72/12 und des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - und vom 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 reagiert und stellt nunmehr fest, dass bei der bilanzsteuerrechtlichen Bewertung von Pensionszusagen nach § 6a (EStG) grundsätzlich das Pensionsalter anzusetzen ist, welches in der Pensionszusage schriftlich fixiert wurde. Verweist die Pensionszusage ausschließlich auf die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, ist jeweils die gesetzliche Regelaltersgrenze zugrunde zu legen, die am Bilanzstichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles maßgebend ist. mehr ...
Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Zusage der Dynamisierung einer Altersrente
FG Hamburg Urteil vom 15.04.2016 - 3 K 13/16 Sachverhalt: Die Klägerin hat ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern im Jahr 1986 eine Pensionszusage erteilt. Diese umfasst eine Alters- und Hinterbliebenenrente sowie eine Invalidenrente. Die zugesagten Leistungen wurden in den Folgejahren mehrfach durch Nachträge geändert, letztmals im Jahre 1999. Im Jahr 2003 erfolgte eine Änderung der Zusage dahingehend, dass sich die laufenden Leistungen gemäß § 16 Abs. 3 BetrAVG jährlich um 1,5% der Vorjahresrente erhöhen. Einer der beiden Geschäftsführer (B) hatte zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr bereits vollendet. Das Finanzamt sah den Teil der aufwandserhöhenden Zuführungen zu den Pensionsrückstellen als verdeckte Gewinnausschüttung an, die auf die Erhöhung der Altersrente durch die Dynamisierungsklausel entfielen. Als Begründung wurde angeführt, dass es bei der Änderung der Zusage zu einer Erhöhung der ursprünglichen Zusage gekommen ist und der dafür notwenige mehr ...
In die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung ist die Auszahlung einer Direktversicherung auch insoweit einzubeziehen, als sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis und Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers beruht.
LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.11.2013 – L 5 KR 65/13 Tatbestand: Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse freiwillig krankenversichert. Er bezieht Altersrente und Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung. Im Jahr 2009 erhielt der Kläger eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung. Die Direktversicherung war dabei nach Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Kläger übertragen worden, der sie seitdem privat weitergeführt hatte. Der überwiegende Teil der Beiträge wurde privat eingezahlt. Die Krankenkasse zog in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des monatlichen Beitrages für Kranken- und Pflegeversicherung auch die Kapitalleistung mit ein, die auf privat (als Versicherungsnehmer) gezahlten Beiträgen beruhte. Gegen die beim SG Koblenz zunächst positiv für den Kläger beschiedene Klage wurde Revision eingelegt, mit der Begründung, dass das Sozialgericht verkannt habe, dass im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft andere beitragsrechtliche mehr ...
Einfrieren der Direktzusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Stand des erdienten Anspruchs und Erteilung einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage mit Wirkung für die Zukunft. Beachtung der Rechtsprechung zum Erdienenszeitraum auch im Rahmen des § 4d EStG Behandlung der Ersetzung einer Direktzusage durch eine mittelbare Zusage über eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Neuzusage
FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 25.02.2015 - 3 K 135/12 Tatbestand: Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wurde von seiner Firma eine Pensionszusage erteilt. Diese umfasste eine Alters- und Hinterbliebenenrente. Im Jahr 2008 erfolgte eine Änderung der Zusage dahingehend, dass die bis zum Änderungszeitpunkt erdiente Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenrente in der Pensionszusage festgeschrieben wurde. Für den sog. „future service“ wechselte die Firma auf den Durchführungsweg „Unterstützungskasse“. Dabei wurde festgelegt, dass die Firma eine jährliche Zuwendung an die Unterstützungskasse in Höhe von rund 70.000 Euro leistet. Zugesagt wurde eine garantierte Erlebensfallsumme von 643.956 Euro. Das Finanzamt sah einen Teil der Zuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung an. Als Begründung wurde angeführt, dass es bei der Zusageänderung zu einer Erhöhung der ursprünglichen Zusage gekommen ist und der dafür notwenige 10-jährige Erdienenszeitraum bezüglich der mehr ...
Tritt ein Steuerpflichtiger einen Teil seines Anspruchs aus einer betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an seine geschiedene, nicht unbeschränkt steuerpflichtige Ehefrau ab, hat er die Versorgungsleistungen dennoch in voller Höhe zu versteuern. Ein Abzug der aufgrund der Abtretung unmittelbar an die geschiedene Ehefrau geleisteten Zahlungen als nega-tiver Arbeitslohn, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kommt nicht in Betracht.
FG Hamburg Urteil vom 05.06.2015 – 6 K 32/15 Tatbestand: Dem verheirateten Versorgungsberechtigten (Kläger) war eine betriebliche Altersversorgung über eine Versicherung X zugesagt worden. Die Ehe wurde im Jahr 2005 geschieden. Die Ehefrau lebte im Streitzeitraum in Südafrika. Mit Beschluss über den Versorgungsausgleich wurden vom Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung erdiente Anwartschaften auf die geschiedene Ehefrau übertragen. Die Parteien einigten sich unter Zugrundelegung einer vom Gericht erstellten Berechnung zum Versorgungsausgleich, nach der die Versicherung X eine Realteilung nicht zuließ, über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dahingehend, dass der Kläger insgesamt Ansprüche aus der Betriebsrente der Versicherung X in einer bestimmten Höhe an seine geschiedene Ehefrau abtrat. Die Versicherung X behielt ab dem Versorgungsbeginn (in 2010) den vereinbarten Betrag von der Netto-Altersrente des Klägers ein und überwies diesen direkt an die geschiedene mehr ...
Verdeckte Gewinnausschüttung: Erdienbarkeit der endgehaltsabhängigen Pensionszusage bei mittelbarer Erhöhung infolge von Gehaltssteigerungen
BFH Urteil vom 20.05.2015 - I R 17/14 Tatbestand: Eine GmbH erteilte im Jahr 1978 ihrem Geschäftsführer eine Pensionszusage. Die Rente orientierte sich am Endgehalt, wobei sich die Rentenhöhe auf Basis des durchschnittlichen Bruttogehalts des Versorgungsberechtigten in den letzten 12 Monaten vor dem Versorgungsfall oder dem Ausscheiden bemessen sollte. Zudem konnte der Versorgungsberechtigte bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorgezogene Leistungen in Anspruch nehmen. Im Jahr 2001 erfolgte eine Anhebung des Gehaltes von DM 424.000,-- auf DM 600.000,--. Die Pensionszusage wurde entsprechend erhöht. Die Finanzverwaltung behandelte die Rückstellungen, welche die GmbH für die Pensionszusage gebildet hatte, in den Streitjahren 2001 bis 2004 in jenem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttung, in welchem sie auf die Erhöhung der Gesellschaftervergütung zurückzuführen waren. mehr ...