Urteil FG Rheinland-Pfalz vom 16.03.2018 3 K 2049/16 Sachverhalt:Der Kläger war bei der A AG als Arbeitnehmer angestellt. Die A AG erteilte diesem eine arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung. Den vom Arbeitnehmer angesparten Anteil zahlte die A AG in eine Lebensversicherung mit einer Aufschubzeit von 28 Jahren ein, bei der der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführt wurde. Weitere Beiträge wurden bis zum Ablauf nicht eingezahlt. Zum Ablauf der Versicherung zahlte die Versicherung die Ablaufleistung an den Kläger bzw. einen Pfandgläubiger aus. mehr ...
Wechsel des Durchführungsweges von einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds (Past-Service) und eine Unterstützungskasse (Future-Service); Höhe der aufzulösenden Rückstellung bzw. Verrechnung nach § 4e EStG
FG München, Urteil vom 04.10.2017 - 6 K 3285/14 Sachverhalt: Klägerin war eine GmbH, die ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 2000 eine Versorgungszusage erteilt hatte. In 2010 wurde festgelegt, dass der erdiente Anteil (Past Service) auf einen Pensionsfonds übertragen werden soll. Den sog. Future Service übernahm eine Unterstützungskasse. Die Verpflichtung, im Fall der Invalidität eine Invalidenrente zu leisten, verblieb im Unternehmen. Die Klägerin erhöhte (fiktiv) die Pensionsrückstellung für das Jahr 2010 und löste die gesamte (erhöhte) Rückstellung auf. Weiterhin stellte sie einen Antrag nach § 4e EStG. mehr ...
Weiterbeschäftigung über das Pensionsalter hinaus führt nicht automatisch zu mehr Anspruch auf betriebliche Altersversorgung
FG Köln, Urteil vom 06.04.2017 - 10 K 2310/15 Sachverhalt: Klägerin war eine GmbH, die ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 1991 eine Versorgungszusage als Festrentenzusage erteilt hatte. Als Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente galt nur das Erreichen der festen Altersgrenze, nicht aber ein Ausscheiden aus dem Unternehmen. Weiterhin enthielt die Zusage eine Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Leistung. Für den Fall, dass der Versorgungsberechtigte über die Altersgrenze weiterhin für das Unternehmen tätig ist, wurde nichts geregelt. mehr ...
Erdienbarkeit einer Barlohnumwandlung (BFH Urteil vom 07.03.2018 I R 89/15)
Sachverhalt: Klägerin war eine GmbH, die ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer 1994 eine Versorgungszusage erteilt hatte. In 2010 wurde festgelegt, dass der erdiente Anteil als Direktzusage im Unternehmen verbleibt, für den sog. Future Service wurde der Durchführungsweg auf eine Unterstützungskasse wertgleich gewechselt. Zusätzlich wurde im selben Jahr im Rahmen einer Entgeltumwandlung eine weitere Unterstützungskassenzusage erteilt. Die Klägerin behandelt die Beitragszahlungen für beide Unterstützungskassenzusagen als Betriebsausgaben. Demgegenüber war das Finanzamt der Ansicht, dass die zusätzliche Altersversorgung nicht mehr erdienbar sei, da der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt der Gewährung der Zusage bereits 58 Jahre alt war. Die GmbH klagte und das zuständige FG Thüringen gab der Klage statt. mehr ...
Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss (BFH Urteil vom 22.02.2018 VI R 17/16)
Tatbestand: Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH. Anteile an der GmbH hielt er nicht. Während seiner Dienstzeit schloss er eine Wertguthabenvereinbarung. Mit dieser wurde der Verzicht auf Auszahlung laufender Bezüge des Klägers zum Zwecke der Finanzierung von dessen vorzeitigem Ruhestand geregelt. Die Zuführungen ins Wertguthaben unterwarf die GmbH nicht dem Lohsteuerabzug. Das Finanzamt sah dies anders und forderte Lohnsteuer nach, da ihrer Ansicht nach die Wertgutschriften zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Kläger geführt haben. Der Kläger klagte beim Finanzgericht. Dieses gab der Klage statt. mehr ...
Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (BMF-Schreiben vom 06.12.2017 (IV C 5 – S 2333/17710002))
Im o.g. BMF Schreiben hat die Finanzverwaltung die Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung, die sich im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) ergeben haben, in das bisher bestehende BMF-Schreiben vom 24.07.2013 eingearbeitet. Dabei hat sich die Finanzverwaltung entschlossen, ein eigenes Schreiben für die betriebliche Altersversorgung zu verfassen und somit eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung vorgenommen. Folglich haben sich alle Nummerierungen zum Schreiben vom 24.07.2013 geändert. Neben mehreren rein redaktionellen Ergänzungen, wie z.B. die Anhebung der Steuerfreiheit im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG von 4% auf 8% der BBG (West), wurden v.a. notwendige Regelungen zur Beitragszusage nach dem BRSG, Änderungen des § 3 Nr. 63 EStG und dessen Verhältnis zu § 40b EStG a.F. sowie die Regelung zum neuen § 100 EStG neu aufgenommen. Auf diese Punkte werden wir uns im Folgenden beschränken: mehr ...