Der Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz sinkt weiterhin kontinuierlich ab. Gemäß § 253 Abs. 2 HGB in der derzeit gültigen Fassung ist als Rechnungszins der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre entsprechend der Restlaufzeit der Pensionsverpflichtungen anzusetzen (siehe auch unsere Ausführungen im Newsletter 1/2016). Die meisten Unternehmen verwenden dabei den Zinssatz für eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren; die Zinssätze werden monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben. Da das Zinsniveau anhaltend niedrig ist, wird sich das Absinken des Rechnungszinses aufgrund der Durchschnittsbildung auch über 2017 hinaus wohl weiter fortsetzen. mehr ...
Rentenangleichung – Ost-West
Bundesregierung, Veröffentlichung auf der Homepage unter „Aktuelles“ Bis zum Jahr 2025 soll es ein einheitliches Recht in den neuen und alten Bundesländern geben, dass heißt, es wird einheitliche Renten geben. Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 werden die bisher in den neuen Bundesländern noch abweichenden Werte für die Renten- und Beitragsberechnung schrittweise an die Werte in den alten Bundesländern angeglichen. mehr ...
Bewertungsparameter Rentendynamik für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz
Bewertungsparameter Rentendynamik für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz Pensionsverpflichtungen sind handelsbilanziell mit dem Erfüllungsbetrag zu bilanzieren. Besteht aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften die Verpflichtung, laufende Renten regelmäßig anzupassen (Rentendynamik), so ist dies bei der Ermittlung des handelsbilanziellen Erfüllungsbetrags mit einzurechnen. mehr ...
Änderung des HGB zur Bilanzierung von Direktzusagen
Vor dem Hintergrund des spürbar gesunkenen Rechnungszinses gem. § 253 HGB und den in der Folge entsprechend hohen Zuführungen zu den Erfüllungsbeträgen in der Handelsbilanz, ist am 17. März 2016 eine Gesetzesänderung zur Ermittlung des maßgeblichen Zinssatzes für die handelsbilanzielle Rückstellung in Kraft getreten. Der Durchschnittszeitraum zur Berechnung des Rechnungszinssatzes für die Handelsbilanz wurde von bisher sieben auf zehn Jahre verlängert. Dies hat zur Folge, dass der neue Rechnungszinssatz aktuell gegenüber dem bisherigen Zinssatz ansteigt und die Rückstellung in der Handelsbilanz geringer ausfällt. Für die pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren sind in nachfolgender Tabelle die Rechnungszinssätze mit den unterschiedlichen Durchschnittszeiträumen aufgeführt: Berechnungs-stichtag Zinssatz 7-Jahres-Durchschnitt Zinssatz 10-Jahres-Durchschnitt 31.12.2015 3,89% p. a. 4,31% p.a. 31.01.2016 3,83% p.a. 4,29% p.a. 29.02.2016 3,76% mehr ...