GKV-Spitzenverband / Deutsche Rentenversicherung Bund / Bundesagentur für Arbeit, Niederschrift über die Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 20.04.2016 Lange Zeit war strittig, wie die Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung beitragsrechtlich zu behandeln ist. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertraten bislang die Ansicht, dass eine Abfindung von Anwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis beitragsrechtlich als Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu behandeln ist. Abfindungen wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des § 3 BetrAVG stellten dagegen kein Arbeitsentgelt, sondern einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug i. S. d. § 229 Abs. 1 SGB V dar. mehr ...
Anspruch geringfügig Beschäftigter auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung
LAG München, Urteil vom 13.01.2016 – 10 Sa 544/15 (n.rkr.) Tatbestand: Die Beklagte gewährt im Rahmen einer Versorgungsordnung allen Mitarbeitern eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung. Laut der Versorgungsordnung sind geringfügig beschäftigte Mitarbeiter ausdrücklich von dieser Leistung ausgenommen. Die Klägerin, die ursprünglich von der Versorgungsordnung erfasst war, reduzierte ihre Arbeitszeit auf eine geringfügige Beschäftigung und wurde aufgrund dessen von der Versorgung ausgeschlossen. Auf die Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rentenversicherung hatte die Klägerin nicht verzichtet. Die Klägerin war der Ansicht, dass durch den Ausschluss von geringfügig Beschäftigten aus der Versorgungsordnung eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung gegenüber anderen Teilzeitbeschäftigten vorliegt. Die Beklagte sah den Ausschluss aus der Versorgungsordnung als wirksam an, da die betriebliche Altersversorgung lediglich die Leistungen der mehr ...
Hinterbliebenenleistung an den „verwitwete Ehegatten“
BGH, Urteil vom 22.07.2015 – IV ZR 437/14 Die Bezugsrechtsverfügung, dass die Hinterbliebenenleistung an den „verwitweten Ehegatten“ erbracht werden soll, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit der zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte gemeint ist. Eine nachträgliche Scheidung und Wiederheirat ändert das Bezugsrecht nicht. mehr ...
Gesetz zur Umsetzung zur Mobilitätsrichtlinie
Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 11.11.2015 Mit dem Ziel, Hindernisse in der betrieblichen Altersversorgung bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln abzubauen, hat das Europäische Parlament im Jahr 2015 die Europäische Mobilitätsrichtlinie (RL 2014/50/EU) verabschiedet. Nunmehr hat der Bundestag am 11. November den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie (BT-Drucksache 18/6283) in nationales Recht beschlossen. mehr ...
PSVaG – Einstandspflicht für Leistungen, kein Vertrauensschutz trotz Bestätigungsschreiben
BAG, Urteil vom 11.11.2014 – 3 AZR 404/13 Tatbestand: Der Kläger arbeitete als Fliesenleger für eine GmbH, an der er zugleich 30% der Anteile hielt. Die GmbH erteilte ihm eine Direktzusage. In einer Aktennotiz wurde hierzu festgehalten, dass die Direktzusage zum Zwecke der Altersversorgung der Gesellschafter erteilt wird. Darüber hinaus wurde die Höhe der Direktzusage in Abhängigkeit von den Gesellschaftsanteilen festgelegt. Für diese Direktzusage leistete die GmbH Beiträge an den PSVaG. Dieser wiederum bestätigte in einem an die GmbH gerichteten Schreiben, dass die Direktzusage in vollem Umfang als sicherungspflichtig angesehen werde und fügte diesem Schreiben sein Merkblatt zur Insolvenzsicherung für Versorgungszusagen an (Mit-) Unternehmer bei. In den Folgejahren wurde die Direktzusage des Klägers deutlich erhöht. Im Jahr 2011 trat die Insolvenz der GmbH ein und der Kläger begehrte vom PSVaG die Zahlung der von der GmbH zugesagten Rentenleistung gem. § 7 BetrAVG. Dieser mehr ...
Hinterbliebenenversorgung – Spätehenklausel – Diskriminierung wegen Alters
BAG, Urteil vom 04.08.2015 - 3 AZR 404/13 – Pressemitteilung Nr. 40/15 Tatbestand: Die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers klagte auf die Zahlung einer in der Versorgungsordnung zugesagten Hinterbliebenenversorgung. Die Versorgungsordnung enthielt jedoch eine sog. Spätehenklausel. Ein Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung besteht nach dieser Klausel nur dann, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Ehe des Arbeitnehmers mit der Klägerin jedoch nach Vollendung des 63. Lebensjahres geschlossen, so dass die Beklagte die Leistung unter Berufung auf die Spätehenklausel verweigerte. Die Klägerin dagegen war der Ansicht, dass die Spätehenklausel eine Diskriminierung wegen des Alters darstelle und damit unwirksam sei. mehr ...