Wie wir bereits informiert haben, wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) aufgrund der negativen Lohnentwicklung im Jahr 2020 von 7.100 Euro monatlich auf 7.050 Euro monatlich sinken.
Leider haben sich sowohl das BMF als auch das BMAS entgegen den Vorschlägen der Experten nicht für eine Beibehaltung der Werte aus 2021 im Steuer- bzw. Sozialversicherungsrecht im Rahmen der Altersversorgung ausgesprochen.
Somit kommt es in 2022 zu einem Absinken der nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge auf monatlich 564 Euro (in 2021: 568 Euro) bzw. der sozialabgabenfreien Beiträge für eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sowie für die Entgeltumwandlung in eine Unterstützungskasse oder Pensionszusage von monatlich 282 Euro (in 2021: 284 Euro).
Betroffene Arbeitgeber müssen zeitnah bis zum Ende des Jahres prüfen, in wie weit für ggf. bestehende Versorgungsordnungen und Entgeltumwandlungsvereinbarungen Handlungsbedarf besteht.