Am 7. September 2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf zu einer Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2022 vorgestellt. Dieser Referentenentwurf muss noch von der Bundesregierung beschlossen und im Bundesrat verabschiedet werden.
Im Referentenentwurf werden u.a. die nachfolgenden Rechengrößen ausgewiesen:
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) soll aufgrund der negativen Lohnentwicklung im Jahr 2020 von 7.100 Euro monatlich auf 7.050 Euro monatlich sinken.
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) soll auf 6.750 Euro monatlich (in 2021: 6.700 Euro) steigen.
- Die monatliche Bezugsgröße (West) nach § 18 SGB IV bleibt unverändert bei 3.290 Euro. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 Euro monatlich (in 2021: 3.115 Euro).
- Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro, ebenso die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (in 2021: 58.050 Euro jährlich).
Mögliche Auswirkungen in der bAV:
Nach § 1a BetrAVG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (kurz: BBG).
Zudem sind die steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeiträge in der bAV an die BBG gekoppelt.
Nach § 3 Nr. 63 EStG sind Beiträge bis zu 8% der BBG, dies wären 2022 monatlich 564 Euro (in 2021: 568 Euro), steuerfrei. Sozialversicherungsrechtlich sind Beiträge für die Direktversicherung, die Pensionskasse, den Pensionsfonds sowie für die Entgeltumwandlung in eine Unterstützungskasse oder Pensionszusage bis zu 4% der BBG, dies wären 2022 monatlich 282 Euro (in 2021: 284 Euro), sozialabgabenfrei.
Sofern Arbeitnehmer die Höchstbeträge in 2021 bereits ausgenutzt haben, sind ggf. Anpassungen an den bAV-Verträgen notwendig.
Aufgrund der negativen Auswirkungen auf die bAV hat sich u.a. der GDV in einer Stellungnahme an das BMF sowie das BMAS gewandt und sich gegen eine Übernahme der Werte für 2022 im Steuer- bzw. Sozialversicherungsrecht im Rahmen der Altersversorgung ausgesprochen.
Die MAGNUS GmbH informiert Sie zeitnah über das weitere Geschehen.
(Quelle: BMAS-Pressemitteilung)