Das Bundesfinanzministerium hat am 12. August 2021 ein neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung veröffentlicht. Dieses ersetzt die bisherigen BMF-Schreiben vom 06.12.2017 (IV C 5 – S 2333/17/10002) und vom 08.08.2019 (IV C 5 – S 2333/19/10001). Es ist für alle offenen Fälle anzuwenden.
Im Folgenden wird kurz auf einige Klarstellungen eingegangen. Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem nächsten Newsletter.
Abdeckung eines biometrischen Risikos:
In der Rn. 1 sowie in den neuen Rn. 3a-3d werden die Begriffe der betrieblichen Altersversorgung sowie der Invalidität konkretisiert.
Danach erfüllt eine Grundfähigkeitenversicherung die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes zur Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“. Eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung hingegen dient keiner Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“.
Anwendbarkeit von § 3 Nr. 66 EStG:
Im Rahmen der Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds wird im BMF-Schreiben in Rn. 56 klargestellt, dass ein schrittweises Auslagern zunächst des Past Service und bei Renteneintritt des in der Zwischenzeit angesammelten Future Service steuerunschädlich möglich ist.
Änderung des Versorgungsträgers:
Nach § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchstabe a EStG ist die Übertragung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung innerhalb der versicherungsförmigen Durchführungswege auf einen anderen Versorgungsträger auch dann steuerfrei möglich, wenn es „aufgrund rechtlicher Vorgaben des aufnehmenden Versorgungsträgers (z.B. abweichendes Tarifwerk der aufnehmenden Pensionskasse, andere Rechnungsgrundlagen, anderer Rechnungszins) zwingend zu Änderungen der Rahmenbedingungen der zugesagten betrieblichen Altersversorgung (z.B. Beitragsanpassung, Ausschluss einer Hinterbliebenenabsicherung)“ kommt. Diese Änderungen führen nicht zu einem neuen Vertrag (Rn. 63, 172a).
(Quelle: BMF-Schreiben vom 12.08.2021)