Nach der Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 haben sich durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021, welches zum 01.08.2021 in Kraft getreten ist, die nachfolgenden Änderungen ergeben.
Einschränkungen bei der externen Teilung:
Im Jahr 2009 wurde durch das Versorgungsausgleichsgesetz die Möglichkeit der externen Teilung eingeführt. Im Rahmen der externen Teilung kann der betriebliche Versorgungsträger den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an einen von der ausgleichsberechtigten Person auszuwählenden externen Versorgungsträger auskehren. Es bestehen keine weiteren Verpflichtungen für den Versorgungsträger.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG kann der Versorgungsträger dies auch einseitig verlangen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ehezeitende höchstens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, in 2021 somit 7.896 Euro, beträgt.
Sofern die betriebliche Altersversorgung als Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird, darf der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ehezeitehe höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, in 2021 somit 85.200 Euro, erreichen (Sonderregelung gemäß § 17 VersAusglG).
Zukünftig ist in Fällen der externen Teilung, bei denen bei einem Versorgungsträger mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bestehen, für die Obergrenzen die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, die bei einem Versorgungsträger auszugleichen sind.
Hierdurch sollen Transferverluste vermieden werden, die oftmals bei der Neubegründung von Anrechten bei einem externen Versorgungsträger eintreten.
Wahlrecht bei Rentenbezug der ausgleichsberechtigten Person:
Weiterhin soll der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eingeräumt werden, wenn die ausgleichspflichtige Person aus einem betrieblichen oder privaten Anrecht bei Ehezeitende bereits eine laufende Rente bezieht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausgleichswert (als Kapitalwert) sich aufgrund des Rentenbezuges der ausgleichspflichtigen Person verändert hat.
Folgen für die Praxis:
Unseres Erachtens ist davon auszugehen, dass der Versorgungsausgleich noch komplexer wird. Dies hat für den Versorgungsträger einen höheren Verwaltungsaufwand und damit auch höhere Kosten zur Folge.
Die MAGNUS GmbH unterstützt Sie gerne bei Berechnungen zum Versorgungsausgleich.
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(Quelle: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Versorgungsausgleich.html)