Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten zu prüfen.
Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Anpassungsstichtag. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist dabei eine Prognose zur wirtschaftlichen Entwicklung für die nächsten drei Jahre zu erstellen, in welcher geprüft wird, ob die Rentenerhöhungen vom Unternehmen finanziert werden können, ohne eine übermäßige Belastung des Unternehmens zu verursachen. Die Daten für die Prognose liefert dabei die wirtschaftliche Entwicklung in den letzten drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag.
In Zeiten der Covid-19-Pandemie werden jetzt erste Stimmen in der Literatur laut, die eine Modifizierung der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG für erforderlich halten. Dabei sollten sich, abhängig davon, ob das Unternehmen ohne Geschäftseinbußen, mit nur vorübergehenden Geschäftseinbußen oder mit langfristen Auswirkungen auf das Geschäftsmodell tätig ist, abweichende Ergebnisse für die Anpassungsentscheidung ergeben.
Sofern das Unternehmen, auf Basis der Geschäftsjahre 2018 und 2019 anpassungspflichtig wäre, auf Basis des Geschäftsjahres 2020 jedoch nicht, wäre nach dieser Auffassung zum Anpassungsstichtag eine Prognose zu erstellen, ob die coronabedingten Beschränkungen sich in absehbarer Zeit wieder ändern und im Anschluss eine Rückkehr zur Geschäftsentwicklung vor der Covid-19-Pandemie zu erwarten ist.
Je nach Ergebnis dieser Prognose könnte die Anpassungsentscheidung auf Basis des Geschäftsjahres 2020 oder aber auf Basis der Geschäftsjahre 2018 und 2019 erstellt werden. Empfehlenswert sei es in der Praxis, diese Prognosen und die Anpassungsentscheidung umfassend zu dokumentieren.