Der Gesetzgeber hat § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG mit dem Gesetz zur Modernisierung des Versicherungssteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrift vom 03.12.2020 geändert.
Unter anderem wurde festgelegt, dass einige Personenversicherungen, künftig nicht mehr von der Versicherungssteuer befreit sind. Dies betrifft z.B. Leistungen die bei Berufsunfähigkeit an einen fremden Dritten erbracht werden.
Diese Konstellation würde streng nach Auslegung der Regelung auch die Rückdeckung der Invalidenrente aus einer Versorgungszusage betreffen. Hier hat das BMF in einem begleitendem Schreiben vom 27.01.2021 (III C 4 –S 6405/21/10001) in Rz. 40 jedoch ausdrücklich festgestellt, dass diese Versicherungen weiterhin von der Versicherungssteuer befreit sind, da aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die Leistung der versicherten Person letztlich zugutekommt.
Schließt eine GmbH dagegen für ihre/n Gesellschafter-Geschäftsführer eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung ab, bei der die GmbH bezugsberechtigt ist und das Geld zur Finanzierung eines „Externen“ zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verwenden möchte, ist diese Versicherung künftig steuerpflichtig.
Diese Gesetzesänderung gilt für Neuverträge ab dem 01.01.2022.