Mit der Veröffentlichung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt gelten seit 24. Juni 2020 neue Regelungen bezüglich der Insolvenzsicherung von Pensionskassen- und Pensionsfondszusagen.
Hier erfahren Sie die wesentlichen Änderungen für Pensionskassenzusagen:
Wen betreffen die Neuerungen?
Die Änderungen zum Insolvenzschutz betreffen Arbeitgeber, deren Versorgungszusagen über eine Pensionskasse durchgeführt werden, die keinem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder nicht als gemeinsame Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
Was wird gesichert?
Grundsätzlich besteht der Insolvenzschutz von Pensionskassenzusagen, wenn der Sicherungsfall nach dem 31.12.2021 eingetreten ist.
Sofern der Sicherungsfall bereits vor dem 01.01.2022 eingetreten ist, besteht der Insolvenzschutz nur, wenn die Pensionskasse die vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt. In welcher Höhe der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) in solchen Fällen aber die Leistungen ausgleicht, ist noch unklar.
Ab wann und in welcher Höhe werden Beiträge fällig?
Grundsätzlich gilt die Beitragspflicht des Arbeitgebers erstmals für das Jahr 2021. Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages ist analog zu den anderen Durchführungswegen einerseits der vom PSVaG in jedem Jahr ermittelte Beitragssatz sowie andererseits die entsprechende Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) n.F.
§ 30 BetrAVG n.F. sieht dazu noch folgende Übergangsregelungen für die Jahre 2021 bis 2025 vor:
Im Jahr 2021 beläuft sich der Beitragssatz pauschal auf 3 Promille.
In den Jahren 2022 bis 2025 wird neben dem regulären Beitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BetrAVG n.F. zusätzlich ein Beitrag in Höhe von 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.
Wie ermittelt sich die Beitragsbemessungsgrundlage?
§ 10 Absatz 3 Nummer 4 BetrAVG n.F. sieht analog zu Unterstützungskassenzusagen eine pauschale Ermittlungsmethode der Beitragsbemessungsgrundlage vor.
So entspricht die Beitragsbemessungsgrundlage beispielsweise für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann.
Vereinfachtes Meldeverfahren
Wie schon für den Durchführungsweg Pensionsfonds seit Jahren praktiziert, kann nun auch per Gesetz (§ 10 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG n.F.) der Versorgungsträger die Beitragszahlung und die Meldung beim PSVaG übernehmen.
Zusätzliche Neuerungen auch beim Pensionsfonds
Die Aufnahme der Pensionskasse in die Insolvenzsicherung zum Anlass genommen, hat der Gesetzgeber ebenfalls Änderungen bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für Pensionsfondszusagen verabschiedet.
So gilt die pauschale Ermittlungsmethode nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 BetrAVG n.F. gleichermaßen für Pensionskassen- und Pensionsfondszusagen.
Aber auch hier sieht § 30 BetrAVG n.F. eine Übergangsregelung vor:
Für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 können Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchführen, die Beitragsbemessungsgrundlage noch nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 BetrAVG a.F. ermitteln.
Die Insolvenzsicherung durch den PSVaG dient der Sicherstellung der Ansprüche des Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie greift jedoch nicht, wenn Versorgungsleistungen von der Versorgungseinrichtung gekürzt werden, da diese beispielsweise aufgrund eines bilanziellen Fehlbetrags saniert werden muss.
In jüngster Vergangenheit war dies bei einigen Pensionskassen der Fall. Arbeitnehmer sind bei derartigen Kürzungen durch die im BetrAVG geregelte Subsidiärhaftung des Arbeitgebers abgesichert.
Unbedingt zu beachten ist im Fall einer Leistungskürzung durch die Versorgungseinrichtung, dass für betroffene Arbeitgeber unter Umständen wieder eine Pflicht zur Bildung einer Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz resultiert. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Die MAGNUS GmbH berät Sie gerne bei Fragen zur Insolvenzsicherung. Ebenso unterstützen wir Sie im Fall einer Leistungskürzung durch eine Versorgungseinrichtung mit der Berechnung der gegebenenfalls zu bildenden Pensionsrückstellung.
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